Leitsatz
Ansprüche nach § 51a GmbHG sind nicht pfändbar.
BGH, 29.4.2013 – VII ZB 14/12
1 I. Der Fall
Pfändung von Geschäftsanteilen und Nebenansprüchen
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Geldforderung. Die Gläubigerin hat die Geschäftsanteile des Schuldners an der M. E. GmbH, der Drittschuldnerin, sowie weitere Ansprüche, darunter die Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der Drittschuldnerin und Einsicht in deren Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG.
Beschwerdegericht verneint Pfändung des Auskunftsanspruchs
Der Schuldner wendet sich mit der Erinnerung gegen die Pfändung der Ansprüche aus § 51a GmbHG. Nach der Nichtabhilfe des AG hat das LG auf die sofortige Beschwerde den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im beantragten Umfang aufgehoben. Allein mit der Pfändung eines Geschäftsanteils rücke der Gläubiger nicht als Mitberechtigter in das Gesellschaftsverhältnis ein. Durch die Pfändung des Geschäftsanteils erlange der Gläubiger weder die Stellung noch sämtliche Rechte eines Gesellschafters. Er könne somit Auskunfts- und Einsichtnahmerechte des Schuldners ebenso wenig ausüben wie dessen Stimmrecht. Eine selbstständige Pfändung des Auskunftsrechtes nach § 857 ZPO scheitere daran, dass es kein Vermögensrecht sei. Die Gläubigerin verteidigt den Pfändungsumfang mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
2 II. Die Entscheidung
Nebenrechte können mitgepfändet sein
Die Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Erteilung von Auskunft über deren Angelegenheiten und auf Gestattung der Einsicht in deren Bücher und Schriften gemäß § 51a GmbHG sind nicht zusammen mit der Geschäftsanteilspfändung mitgepfändet. Die mit der Pfändung einer Hauptforderung verbundene Beschlagnahme erstreckt sich allerdings grundsätzlich auf alle Nebenrechte, die im Falle einer Abtretung nach § 412, § 401 BGB mit auf den neuen Gläubiger übergehen; einer gesonderten Hilfspfändung bedarf es insoweit nicht (vgl. BGH FoVo 2012, 95 = NJW-RR 2012, 434; BGH NJW-RR 2003, 1555). Neben den in § 401 BGB ausdrücklich genannten Rechten wird die Vorschrift unter anderem auf solche Hilfsrechte entsprechend angewandt, die zur Durchsetzung des Hauptrechts erforderlich sind oder deren Trennung dessen Durchsetzung gefährden würde (vgl. BGH NJW-RR 2012, 434). Entsprechendes gilt bei Pfändungen von anderen Vermögensrechten im Sinne des § 857 ZPO (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 857 Rn 5 i.V.m. Rn 4).
Auskunftsanspruch kein mitgepfändetes Nebenrecht …
Um solche Nebenrechte handelt es sich bei den Ansprüchen gemäß § 51a GmbHG nicht. Diese Ansprüche sind nicht pfändbar. Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist (§ 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 ZPO). Letzteres ist bei Ansprüchen nach § 51a GmbHG nicht der Fall. Sie sind Ausfluss der Gesellschafterstellung (vgl. BGH NJW 1989, 225) und können von dieser nicht getrennt werden, so dass die Pfändung des Geschäftsanteils diese Ansprüche nicht erfassen kann.
… und auch kein sonstiges Vermögensrecht
Eine Pfändbarkeit der Ansprüche nach § 51a GmbHG ergibt sich angesichts deren Ausgestaltung auch nicht aus § 857 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vorschrift kann ein unveräußerliches Recht in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen werden, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. Es kann im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen, ob und in welchem Umfang das Informationsrecht nach § 51a GmbHG durch bevollmächtigte Dritte ausgeübt werden kann. Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters ist, vom Sonderfall des § 51a Abs. 2 GmbHG abgesehen, prinzipiell unbeschränkt; es findet seine Grenze erst bei einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung (BGHZ 152, 339 m.w.N.). Die Kehrseite des umfassenden, sehr weitgehend gestalteten Informationsrechts nach § 51a GmbHG ist als Ausfluss der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine verstärkte Verschwiegenheitspflicht des Gesellschafters (vgl. BGH NJW-RR 2003, 830). Die Weitergabe von Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken oder an gesellschaftsfremde Dritte ist grundsätzlich pflichtwidrig, und zwar ohne Rücksicht auf ihren Inhalt und ohne Rücksicht darauf, welche Zwecke mit der Verbreitung der Kenntnisse verfolgt werden. Angesichts dieser Ausgestaltung der Ansprüche des GmbH-Gesellschafters nach § 51a GmbHG ist eine Pfändbarkeit dieser Ansprüche nach § 857 Abs. 3 ZPO zu verneinen.
3 III. Der Praxistipp
Gläubiger nicht informationslos
Der BGH hat offengelassen, inwieweit der Schuldner verpflichtet ist, der Gläubigerin entsprechend § 836 Abs. 3 ZPO zur Vorbereitung der Verwertung der gepfändeten GmbH-Geschäftsanteile Auskunft zu erteilen (hierzu Karsten Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 51a Rn 14; Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, § 51a GmbHG Rn 5; Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 1620 Fn 25; vgl. ferner Ulmer/Hüffer, GmbHG, § 51a Rn 18) und auf die Drittschuldnerin bezogene Urkunden, die sich in seinem Besitz befinden, herauszugeben. Er m...