Isolierter Auftrag zur Aufenthaltsermittlung

Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher (GV) am 22.7.2013 unter Überreichung eines vollstreckbaren Titels einen "Auftrag zur Vollstreckung und Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners gemäß § 755 ZPO", da dieser nach einer Auskunft des Einwohnermeldeamts unbekannt verzogen war. Der GV ersuchte die Gläubigerin, auch einen Auftrag zur Einholung der Vermögensauskunft zu erteilen, weil eine Aufenthaltsermittlung nur zusammen mit einer konkreten Vollstreckungsmaßnahme zulässig sei. Die Gläubigerin lehnte dies ab.

Gerichte bestätigen Amtsverweigerung

Ihre Erinnerung gegen die Untätigkeit des GV hat das AG zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom LG zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter.

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