BGH folgt AG und LG
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Der Senat hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass er die vom LG vertretene Rechtsauffassung, die unter anderem derjenigen des LG Heidelberg (DGVZ 2014, 93) entspricht, teilt (BGH DGVZ 2014, 257). Daran hält der Senat fest.
§ 755 ZPO nur als Kombiauftrag
Voraussetzung für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners nach § 755 ZPO ist ein zugrunde liegender Vollstreckungsauftrag, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügen muss. Isolierte Aufenthaltsermittlungsaufträge sind unzulässig (vgl. LG Heidelberg DGVZ 2014, 93, 94; zustimmend BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1.3.2017, § 755 Rn 2, 4; Büttner, DGVZ 2014, 188; Hintzen, in: Heussen/Hamm, Beck’sches Rechtsanwalts-Handbuch, 11. Aufl., § 5 Rn 55; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 14. Aufl., § 755 Rn 3; HK-ZPO/Kindl, 7. Aufl., § 755 Rn 2; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 755 Rn 2).
Wortlaut der Norm als Argument
Für dieses Verständnis spricht die dem Wortlaut in §§ 753, 754 ZPO entsprechende Formulierung in § 755 Abs. 1 ZPO, wonach der GV "aufgrund des Vollstreckungsauftrags" und unter "Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung" Ermittlungen des Aufenthaltsorts des Schuldners vornehmen darf. Es handelt sich danach nicht um ein separates und eigenständiges Verfahren, sondern steht im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 802a ff. ZPO.
Nur ein Hilfsverfahren
Die Aufenthaltsermittlung ist keine selbstständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern nur eine den GV bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis (vgl. LG Heidelberg DGVZ 2014, 93, 94, juris Rn 12 m.w.N.).
Systematik kein Gegenargument
Die Systematik des Gesetzes, insbesondere die erst nachfolgende Beschreibung eines konkreten Vollstreckungsauftrags in § 802a Abs. 2 ZPO, spricht nicht gegen dieses Verständnis. Der Abschnitt 1 des Buchs 8 der Zivilprozessordnung regelt im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der Zwangsvollstreckung auch allgemein bestimmte Befugnisse des Gerichtsvollziehers (vgl. § 754 ZPO), setzt aber jeweils den in den spezielleren Vorschriften näher bezeichneten Vollstreckungsauftrag voraus.
Vollstreckungsauftrag als Rechtfertigung
Bei der Auslegung des Gesetzes ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen des § 755 ZPO das Grundrecht des Schuldners auf informationelle Selbstbestimmung berühren (vgl. BGH NJW 2015, 2509). Deshalb ist für die Verfassungsgemäßheit der Vorschrift eine Rechtfertigung notwendig. Hierfür kommen insbesondere die Grundrechte des Gläubigers auf Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht, die den Staat verpflichten, effektive Mittel zur Durchsetzung titulierter Forderungen bereitzustellen (vgl. BGH FoVo 2015, 135 m.w.N.). Es spricht daher alles dafür, dass die Durchsetzung einer solchen Forderung und nicht schon das bloße Innehaben eines entsprechenden Titels die materielle Voraussetzung für die Maßnahmen des GV nach § 755 ZPO ist. Dem entspricht die Gesetzesbegründung, nach der sie der Zeitersparnis dienen (BT-Drucks 16/10069, S. 23), mithin die Zwangsvollstreckung beschleuni gen sollen, indem vermieden wird, dass der Gerichtsvollzieher abwarten muss, bis der Gläubiger den Aufenthaltsort ermittelt und mitgeteilt hat.