An … (Drittschuldner)in … In der Zwangsvollstreckungssachedes … Bankverbindung: … – Gläubiger – gegen den … – Schuldner – zeige ich an, dass der Unterzeichner die Interessen des Gläubigers vertritt. Anwaltliche Vollmacht wird versichert.
Im Namen und in Vollmacht des Gläubigers habe ich Sie aufzufordern, bis zum …
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einen Betrag von … EUR nebst Zinsen in Höhe von … %, mindestens jedoch fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … zu zahlen, |
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weitere … EUR an Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten) nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO zu zahlen. |
Am … wurde Ihnen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom … , Az. … , zugestellt. Damit wurden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen Sie auf … gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Ausweislich der Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers … wurde der Beschluss Ihnen als Drittschuldner am … mit der Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung zugestellt.
Nach § 840 Abs. 1 ZPO sind Sie als Drittschuldner verpflichtet, binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger gegenüber eine Erklärung abzugeben. Die Frist hat somit am … begonnen und endete am …
Dieser Erklärungspflicht sind Sie innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachgekommen. Wir müssen deshalb davon ausgehen, dass pfändbare Beträge vorhanden sind und zwar in Höhe von … EUR, weil …
Aus diesem Grund werden Sie aufgefordert, die unter Ziffer 1. und 2. aufgeführten Beträge bis zum … auf eines unserer Konten zu zahlen, andernfalls unserer Mandantschaft empfohlen wird, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Aufforderung Ihre Erklärungspflicht gem. § 840 Abs. 1 ZPO nicht entbehrlich macht.
Unsere Kosten haben Sie in jedem Fall entweder aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 280, 286 BGB zu tragen, wenn pfändbare Beträge vorhanden sind, Sie diese aber nicht an den Gläubiger ausgezahlt haben, oder aber nach § 840 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn tatsächlich keine pfändbaren Beträge vorhanden sein sollten. Hätten Sie nämlich rechtzeitig die Drittschuldnererklärung abgegeben, wäre es nicht zu unserer Beauftragung gekommen.
Die Kosten unter Ziffer 2., für die Sie aufzukommen haben, berechnen sich wie folgt:
Wert: … (titulierte Forderung oder – wenn niedriger – die konkrete Zahlungsforderung nach Antrag 1) |
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1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG |
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… EUR |
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG |
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20,00 EUR |
Zwischensumme netto |
… EUR |
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Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG |
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… EUR |
Gesamt |
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… EUR |
Unser Mandant ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.
Rechtsanwalt