Gläubiger hat grundsätzlich Rechtsschutzbedürfnis für eV
Dem Auftrag der G zur Einholung einer Nachbesserungserklärung fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, welches für Maßnahmen im Verfahren der eidesstattlichen Versicherung nur in Ausnahmefällen fehlt, wenn die Vermögenslosigkeit des S von vornherein feststeht (BGH NJW 2004, 2905; BVerfGE 61, 126, 134).
Beurteilung der Unpfändbarkeit liegt allein beim Gläubiger
Die Pflicht des S zur Vermögensoffenbarung erfasst nach ihrem Zweck nicht nur Forderungen, deren Pfändbarkeit von vornherein zweifelsfrei feststeht. Hiergegen spricht schon, dass nach § 807 Abs. 2 Satz 2 ZPO von der Offenbarungspflicht nur offensichtlich unpfändbare Sachen ausgenommen sind. Eine vergleichbare Regelung für unpfändbare Forderungen besteht nicht. Grundsätzlich sind auch unpfändbare Gegenstände anzugeben; denn die Beurteilung der Unpfändbarkeit liegt nicht beim S. Es reicht deshalb aus, dass die Pfändbarkeit jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen erscheint und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schikanös anzusehen ist.
Herausgabeanspruch gegen Kontoinhaber ist pfändbar
Die S hat gegen ihren Sohn, dem ihr Arbeitslosengeld als Treuhänder überwiesen wird, einen Anspruch auf Auszahlung. Diese Forderung ist grundsätzlich pfändbar (vgl. Schuschke, in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 829 ZPO Rn 15). Es greift weder der Pfändungsschutz für Sozialleistungen noch der Kontopfändungsschutz ein.
Es greift kein spezieller Pfändungsschutz
Arbeitslosengeld ist gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar (NJW-RR 2004, 1439, 1440; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., § 850i Rn 23). Es gelten daher die Regelungen zu den Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO und zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 850f Abs. 1 lit. a ZPO. Allerdings geht der Pfändungsschutz mit der Überweisung auf das von der Schuldnerin angegebene Konto unter. Denn damit erlischt der Anspruch der Schuldnerin auf die Sozialleistungen durch Erfüllung (BGH NJW 2005, 1863 zum Arbeitseinkommen; OLG Frankfurt OLGR 2000, 39, 40).
Der Kontopfändungsschutz nach § 55 Abs. 1 und 4 SGB I greift nicht ein. Danach ist jegliche Sozialgeldleistung, die auf ein Giro- oder Sparkonto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen wird, für die Dauer von sieben Tagen unpfändbar. Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Pfändung des Kontos des Sohnes der Schuldnerin, sondern nur um die Pfändung des Anspruchs der Schuldnerin gegen ihren Sohn auf Auszahlung. Der Kontopfändungsschutz gilt außerdem nur für Konten des Schuldners. Wird die Leistung auf ein Drittkonto überwiesen, greift der Schutz nicht ein, selbst wenn der Berechtigte Bankvollmacht hat (vgl. Musielak/Becker a.a.O. § 850i Rn 28; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 850i Rn 49; Kessal-Wulf, in: Schuschke/Walker a.a.O. § 850k Rn 3). Anhaltspunkte dafür, dass das Konto des Sohnes in Wahrheit als echtes Fremdkonto der Schuldnerin anzusehen ist, bestehen nicht (BGH NJW 1988, 709). Auch eine entsprechende Anwendung des § 850k ZPO kommt nicht in Betracht (BGH NJW 2007, 2703).
§ 765a ZPO ist allerdings zu beachten
Allerdings kann Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, wenn ein Gläubiger den dem Schuldner zustehenden Auszahlungsanspruch gegen einen Drittschuldner pfändet, auf dessen Konto dem Schuldner zustehende Sozialleistungen eingehen (BGH NJW 2007, 2703). Dies wird im vorliegenden Fall jedoch erst in Betracht zu ziehen sein, wenn ein PfÜB ergeht, der den Auszahlungsanspruch der Schuldnerin gegen ihren Sohn zum Gegenstand hat. Voraussetzung ist zudem ein entsprechender Antrag der Schuldnerin.
Merksatz des BGH für die Praxis
Der danach zulässige Nachbesserungsauftrag ist auch begründet. Der Gläubiger kann Nachbesserung verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (BGH NJW 2004, 2979). Die S hat hier ein unvollständiges Verzeichnis vorgelegt. Sie wäre verpflichtet gewesen, den Namen, die Anschrift und den Vertretungsberechtigten ihres Sohnes anzugeben.
Vermögen ist zugriffsfähig zu benennen
Der Zweck der in den §§ 807, 899 ff. ZPO getroffenen Regelung liegt darin, dem Gläubiger Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BVerfGE 61, 126, 136; BGH NJW 2004, 2979, 2980). Damit wird dem öffentlichen Interesse daran Rechnung getragen, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände zu ermöglichen (BVerfGE 61, 126, 136; BGH NJW 2004, 2979). Forderungen hat der Schuldner demgemäß so zu bezeichnen, dass dem Gläubiger deren Pfändung möglich ist. Zu nennen sind Name und Anschrift des (Dritt-)Schuldners sowie die Höhe der Forderung (BGH NJW 2004, 2452).