Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges
Entgegen der Auffassung des LG ist die "isolierte" Feststellungsklage zulässig. Die gegenteilige Ansicht beruht auf einem Missverständnis der Rechtsprechung des BGH. Dieser hat zwar entschieden, dass der Annahmeverzug wie auch der Schuldnerverzug nicht Gegenstand einer isolierten Feststellungsklage sein kann (BGH NJW 2000, 2663; BGH NJW 2000, 2280). Er hat jedoch zugleich ausgeführt, dass in dem Fall, in welchem der Beklagte die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern darf, der Kläger ein schützenswertes Interesse an der Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten insoweit hat, als hierdurch der Leistungsanspruch gemäß §§ 756, 765 ZPO erleichtert, d.h. unabhängig von der dem Beklagten gebührenden Gegenleistung vollstreckt werden kann.
Feststellungklage ist grundsätzlich zulässig
Der BGH hat in einer früheren Entscheidung zu dieser Problematik denn auch lediglich die Zulässigkeit der begehrten Feststellung eines Annahmeverzuges mit einer damit einhergehenden erleichterten Vollstreckbarkeit eines Leistungsanspruchs in Bezug gebracht, ohne dabei auszuführen, dass das Feststellungsinteresse nur dann bestehe, wenn der Feststellungsantrag zusammen mit dem Leistungsantrag in einem Verfahren geltend gemacht wird (BGH WM 1987, 1496). Nach Sinn und Zweck dieser Rechtsprechung, nämlich die Vollstreckung eines Leistungsanspruchs zu erleichtern oder gar erst zu ermöglichen, kann es nicht darauf ankommen, ob der Feststellungsantrag zugleich mit dem Leistungsantrag oder später in einem gesonderten Verfahren, wie vorliegend, geltend gemacht wird. In beiden Fällen steht die Erleichterung der Vollstreckung im Vordergrund.
Klage ist bei Annahmeverzug begründet
Zulässig ist folgerichtig auch eine Klage auf Feststellung, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der Gläubiger im Falle einer Zug-um-Zug-Verurteilung die Gegenleistung erbracht hat, der Schuldner aber nicht bereit ist, dies zu bestätigen, und wenn der Gläubiger auch nicht auf andere Weise den Annahmeverzug des Schuldners formgerecht nachweisen kann (OLG Koblenz Rpfleger 1993, 28).
Prozessökonomie ist nicht entscheidend
Entgegen der Auffassung des LG kann auch der Aspekt der fehlenden Prozessökonomie einer nachträglichen Feststellungsklage nicht das Rechtsschutzinteresse entfallen lassen. Das Rechtsschutzinteresse ergibt sich immer aus dem Aspekt der Vollstreckungserleichterung gemäß §§ 756, 765 ZPO. Die Prozessökonomie kann lediglich das Rechtsschutzinteresse eines Klägers insoweit begründen bzw. fördern, als die Feststellungsklage eines Annahmeverzuges bereits mit dem Verfahren über den Leistungsanspruch verbunden werden darf. Es besteht indessen keine Verpflichtung hierzu. So ist es denkbar, dass die Voraussetzungen des Annahmeverzuges im Zeitpunkt der Entscheidungsreife über den Leistungsantrag noch nicht vorliegen. Dann wäre es aus materiellen Gründen noch nicht möglich, den Feststellungsantrag schon jetzt geltend zu machen.
Gute Gründe für gesplittetes Vorgehen
Ebenso kann es gute Gründe dafür geben, dass ein Kläger das Zurückbehaltungsrecht bestreitet und eine unbedingte Verurteilung des Beklagten verfolgt. Wenn in einem solchen Falle dann das Gericht jedoch nur eine Zug-um-Zug-Verurteilung ausspricht, wäre ein solches Urteil de facto nicht vollstreckbar, wenn die beklagte Partei anschließend das Angebot der Gegenleistung verweigert und eine nachträgliche Klage auf Feststellung des Annahmeverzuges als unzulässig behandelt wird. Eine solche Verfahrensweise würde nach Auffassung des Senats indessen gegen das Grundrecht eines Klägers auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen (BGH NJW 2008, 1742).
Die Feststellungsklage ist auch begründet, denn die Klägerin hat mehrfach vergeblich und unter Fristsetzung die Beklagten zur Mitteilung eines Termins zur Durchführung der Lieferung und des Einbaus der in Rede stehenden Terrassentüren aufgefordert. Durch das Unterlassen dieser von den Beklagten geschuldeten Mitwirkungshandlung sind diese mit Fristablauf in Annahmeverzug geraten, § 295 BGB.