Privatnutzung Pkw wird angerechnet
Die Beklagte war nicht berechtigt, aus dem sich ergebenden Nettobetrag noch die für die Sachleistung Pkw in gleicher Höhe wie die in der Bruttovergütung eingesetzte monatliche Pauschale, die sich nach der Ein-Prozent-Regelung ergibt, nicht bei der dem Arbeitnehmer letztlich zustehenden Nettosumme in Abzug zu bringen. Vielmehr ist dieser Betrag dem vom Schuldner durch den PfÜB verbleibenden Freibetrag zu entnehmen. Dies folgt allein schon aus der Überlegung, dass der PfÜB genau vorgibt, welche Forderungen gepfändet und zur Einziehung überwiesen sind. Hierbei handelt es sich um die Bruttobezüge einschließlich des Geldwertes für Sachleistungen. Die zur Verfügung gestellte Privatnutzung eines Pkws ist eine Sachleistung, die vom PfÜB umfasst ist. Der Wert der Sachleistung ergibt sich aus der von der Finanzverwaltung vorgegebenen Ein-Prozent-Regelung und ist mit 278,78 EUR monatlich zutreffend angegeben. Der Einwand des Schuldners, von dieser Sachleistung habe er nichts, verfängt nicht, immerhin ist er berechtigt, das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug auch privat zu nutzen. Ob er dies tut, ist für die Bewertung als Sachleistung genauso unerheblich wie es etwa der Vortrag wäre, zur Verfügung gestellte Löhne würden nicht verbraucht.
Auch Weihnachtsvergütung ist zugriffsfähig
Nach § 850a ZPO sind grundsätzlich Weihnachtsvergütungen bis zur Höhe des monatlichen Bruttobetrages, jedoch maximal 500,00 EUR nicht pfändbar. Diese Pfändungsfreigrenze wird herabgesetzt für Unterhaltsansprüche nach § 850d ZPO auf die Hälfte. Mithin waren von den 700,00 EUR 250,00 EUR unpfändbar. Die Steuern sind dem übrigen Einkommen zu entnehmen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 850a Rn 11).
Pech bei betrieblicher Altersvorsorge
Die Klägerin hat des Weiteren nicht noch einen Anspruch auf Zahlung weiterer 88,60 EUR. Es handelt sich hierbei um Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung. Der Schuldner hat in Höhe von 48,60 EUR auf ein Gehalt verzichtet, es handelt sich hierbei um eine Gehaltsumwandlung. Der Arbeitgeber hat einen Arbeitgeberanteil zur betrieblichen Altersversorgung von 40,00 EUR eingestellt und wiederum in Höhe des Gehaltsverzichts 48,60 EUR brutto der Abrechnung zugeschlagen. Die betriebliche Altersversorgung (Direktversicherung) in Höhe von 88,60 EUR stellt aber keinen Lohnbestandteil dar, der ausweislich des PfÜB gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Beiträge zur Direktversicherung sind nicht Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 850 Rn 8b).