Schuldner muss andere unterhalten!
Will der Gesetzgeber sicherstellen, dass der der Schuldner seinen Lebensunterhalt aus seinen Einkünften bestreiten kann, darf er nicht außer Betracht lassen, dass zum Lebensunterhalt auch die Erfüllung von gesetzlichen Unterhaltspflichten gehört. Für Arbeitseinkommen findet sich die entsprechende Regelung in § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO. Diesen Schutz überträgt er nun mit § 850k Abs. 2 ZPO n.F. auf die Kontopfändung.
Die unterhaltsberechtigten Personen
Der Sockelbetrag des § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO von 985,15 EUR wird allein auf einem Pfändungsschutzkonto künftig für jede der Personen, denen der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zum Unterhalt verpflichtet ist, um die in § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO aufgeführten Beträge erhöht. Für die erste unterhaltspflichtige Person ergibt sich mithin ein weiterer Freibetrag von 370,76 EUR und für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person ein Freibetrag von jeweils weiteren 206,56 EUR.
Der Schuldner ist verheiratet und hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Hier erhält der Schuldner nun für sich selbst auf dem P-Konto einen Freibetrag von 985,15 EUR sowie für seinen Ehegatten und die beiden Kinder weitere 733,88 EUR (370,76 EUR + 206,56 EUR + 206,56 EUR), insgesamt also 1.769,03 EUR. Beachtet werden muss, dass er also nicht den Freibetrag erhält, der sich aus der Pfändungsfreigrenzentabelle ergibt, da lediglich § 850c Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO, nicht jedoch § 850c Abs. 2 und 3 ZPO auf das P-Konto übertragen werden. Der vollständige Schutz des unpfändbaren Arbeitseinkommens wird vielmehr erst durch einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO n.F. gewährleistet.
Auch hier: Dynamisierung!
Diese zusätzlichen Pfändungsfreibeträge unterliegen wie bei der Pfändung des Arbeitslohnes der Dynamisierung nach § 850c Abs. 2a ZPO, so dass sie zum 1.7.2011 um 4,44 %, d.h. auf 387,22 EUR bzw. 215,73 EUR, ansteigen werden.
Tatsächliche Unterhaltsleistung (fast) unerheblich
Wie beim Arbeitseinkommen ist es auch beim Pfändungsschutzkonto unerheblich, in welcher Höhe der Schuldner den Unterhalt leistet. Der Gesetzgeber legt eine pauschalierende Betrachtung zugrunde, um den Arbeitsaufwand im Einzelfall zu reduzieren. Leistet der Schuldner also tatsächlich einen höheren Unterhaltsbeitrag, kann er dessen Freistellung nur über einen besonderen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO n.F. i.V.m. § 850f Abs. 1 ZPO erreichen. Leistet der Schuldner einen niedrigeren Unterhaltsbetrag, profitiert er bei der Pfändung von Arbeitslohn wie bei der Kontopfändung. Einzig, wenn er zwar zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, den Unterhalt tatsächlich aber nicht leistet, kann die Nichtberücksichtigung der unterhaltsberechtigten Person vom Gläubiger nach § 850k Abs. 4 ZPO n.F. i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO beantragt werden.
Schutz der Einkünfte aus der Bedarfsgemeinschaft
Die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches sehen vor, dass Sozialleistungen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 SGB II, §§ 19, 20, 36 und 43 SGB XII, die nicht zwingend aus miteinander verwandten und/oder gegenüber dem Schuldner unterhaltsberechtigten Personen bestehen muss, lediglich auf ein Konto gezahlt werden. Dies vermindert den Aufwand der bewilligenden und auszahlenden Behörde. Diese Beträge stehen dem Schuldner nicht zu und sind auch nicht Teil seines Vermögens.
Achtung: Pauschalierter Freibetrag
Vor diesem Hintergrund ordnet § 850k Abs. 2 S. 1 Nr. 1b ZPO n.F. an, dass auch diese Einkünfte geschützt werden müssen – allerdings nach dem eindeutigen Wortlaut nicht in Höhe des tatsächlich ausgezahlten Betrages, sondern ebenfalls mit den Schutzbeträgen nach § 850k Abs. 1 S. 2 ZPO. Der Unterschied kann erheblich sein.
Der Schuldner lebt mit seiner nichtehelichen Lebensgefährtin und deren beiden 16 und 17 Jahre alten Kindern zusammen. Alle erhalten Leistungen nach dem SGB II und XII. Die Lebensgefährtin erhält einen Freibetrag von 90 % der Regelleistung in Höhe von 323 EUR. Tatsächlich wird aber der Schutzbetrag des Schuldners um 370,76 EUR erhöht, so dass er um weitere 47,76 EUR profitiert. Dagegen erhalten die beiden Kinder jeweils 80 % der Regelleistung, mithin jeweils 287 EUR, während der Schutz auf dem Konto nur jeweils 206,56 EUR beträgt, d.h. für den Schuldner um 80,44 EUR geringer ausfällt. Allerdings hat er auch einen Puffer, da er ebenfalls nur 90 % der Regelleistung, also 323 EUR zuzüglich der Wohnkosten erhält, so dass seine Leistung in der Praxis nicht an den Pfändungsfreibetrag für arbeitende Schuldner von 985,15 EUR heranreichen sollte.
Praxisfalle!
Die Praxis wird diese besondere Berechnungsweise zu beachten haben. Es kann nicht ausgeschlossen worden, dass hier in den ersten Monaten andersartige Vorstellungen vorherrschen und der tatsächliche Zahlbetrag pfändungsfrei gestellt wird.
Anders behandelt der Gesetzgeber den Fall, dass das Einkommen des Schuldners bei der Feststellung von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII für mit ihm in einer Gemeinschaft lebende P...