In FoVo 2011, 72 hatten wir über die Entscheidung des LG Mühlhausen zu der Frage berichtet, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Forderung, die auf den Namen einer insolventen Gesellschaft tituliert ist, durch sie im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden kann, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung freigibt. Inzwischen hat sich eine Vielzahl weiterer Gerichte mit dieser Frage in Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahren beschäftigen müssen und im Sinne der Gläubigerin entschieden. Die Vielzahl der Entscheidungen zeigt, dass die Fälle vor dem Hintergrund von Großinsolvenzen immer wieder und in großen Fallzahlen auftreten. Selbstverständlich gelten aber die gleichen Grundsätze, wenn es sich um nur wenige Forderungen aus kleineren Insolvenzen handelt. Nachfolgend dokumentiert FoVo deshalb die wichtigsten Entscheidungen.
LG Berlin, 25.5.2011 – 51 T 243/11; LG Berlin, 31.5.2011 – 51 T 262/11, 51 T 278/11, 51 T 304/11
Obwohl über das Vermögen der Vollstreckungsgläubigerin das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, steht dies der begehrten Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht entgegen. Infolge Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters besteht kein Insolvenzbeschlag. Die Freigabe der die Zwangsvollstreckung hier veranlassenden Forderung ergibt sich hinreichend aus den Urkunden des Notars vom 31.3.2009 sowie vom 23.6.2010. Die zwischenzeitlich erfolgten Abtretungen mit anschließender Rückabtretung an die Vollstreckungsgläubigerin erfordern keine Rechtsnachfolgeklausel.
LG Bremen, 29.4.2011 – 2 T 225/11
Im vorliegenden Verfahren muss die Gläubigerin keine Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO vorlegen. Die Norm ist nicht anzuwenden, wenn an die Stelle der Partei keine andere Person in die Rechtsstellung eintritt. Die beizutreibende Forderung gehört auch nicht zu Insolvenzmasse.
LG Dresden, 23.5.2011 – 2 T 383/11
Es ist unerheblich, dass die hier zu vollstreckende Forderung zwischenzeitlich an einen anderen Gläubiger abgetreten und zurückabgetreten wurde, denn das Vollstreckungsorgan prüft nur formal, ob Antragsteller und in dem Vollstreckungstitel benannte Gläubiger übereinstimmen. Dies ist der Fall.
Eine Klauselerteilung ist deshalb auch nicht notwendig, wenn die Forderung zunächst zu Insolvenzmasse im Sinne des § 35 InsO gehörte und dann vom Insolvenzverwalter freigegeben wurde, so dass der Insolvenzschuldner nunmehr wieder frei über die Forderung verfügen kann. Die Freigabe von Vermögensgegenständen ist auch bei einer juristischen Person möglich (BGH NJW 2005, 2015).
Der Insolvenzverwalter erklärte, alle offenen, titulierten Forderungen der Schuldnerin seien freigegeben, darunter fällt die hier zu vollstreckende Forderung zweifellos.
LG Erfurt, 6.6.2011 – 2 T 173/11
Die Gläubigerin ist trotz laufenden Insolvenzverfahrens zur Vollstreckung der titulierten Forderung im eigenen Namen berechtigt, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung aus der Insolvenzmasse freigegeben hat. Die vorgelegte notariell beglaubigte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters ist hinreichend bestimmt. Ihr kann im Hinblick auf den Wortlaut der Inkassovollmacht mit hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, dass von der Freigabeerklärung sämtliche Forderungen erfasst sind, die tituliert sind und aus Warenlieferungen des Versandhauses resultieren.
LG Hagen, 4.4.2011 – 3 T 124/11
Einer Umschreibung der Klausel als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung bedarf es nicht. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragstellerin führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Insolvenzverwalter hat die hier beizutreibende Forderung freigegeben; die entsprechende Unterschrift des Insolvenzverwalters unter der Freigabeerklärung ist durch den Notar am 5.5.2010 beglaubigt worden.
LG Hagen, 13.5.2011 – 3 T 200/11
Aus der Freigabeerklärung in Verbindung mit der Inkassovollmacht lässt sich auch mit der gebotenen Bestimmtheit entnehmen, dass die hier titulierte Forderung von der Freigabeerklärung erfasst wird.
LG Hanau, 11.4.2011 – 8 T 40/11
Im Beschwerdeverfahren hat die Vollstreckungsgläubigerin den Nachweis der Freigabe der Forderung aus der Insolvenzmasse anhand der überreichten Unterlagen geführt. Die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters – ohne Datum – befindet sich auf der zweiten Seite der verbundenen Urkunde und ist im Zusammenhang mit der ersten Seite – Inkassovollmacht vom 23.4.2010 – geeignet die Freigabe der bis zu diesem Datum offenen und titulierten Forderungen der Gläubigerin nachzuweisen. Dass die vorliegende titulierte Forderung von der Inkassovollmacht der Gläubigervertreterin umfasst ist, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass sie im Besitz des Titels ist und diesen vorlegen konnte.
LG Hannover, 25.5.2011 – 52 T 30/11 (Kammerentscheidung)
Die Gläubigerin ist zur Zwangsvollstreckung berechtigt. Die Freigabeerklärung sowie die Inkassovollmacht liegen vor, sind hinreichend bestimmt und von vertretungsberechtigten Personen unterzeichnet.
LG Heidelberg, 31.3.2011 – 6 T 17/11b
Die wirksame Freigabe der zu vollstreckenden Forderung der...