Der Bausparvertrag gehört zu den beliebtesten Sparformen in Deutschland. Da nicht jeder Schuldner schon immer Schuldner war, ist nicht ausgeschlossen, dass der Schuldner seinen Bausparvertrag lange Zeit trotz seiner sonstigen Verbindlichkeiten "retten" möchte. Für den Gläubiger liegt hier die Möglichkeit eines lukrativen Zugriffs.
Die vertraglichen Ansprüche
Der Bausparvertrag ist der Vertrag zwischen Bausparkasse und Bausparer, durch den der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt. Die Vertragssumme (Bausparsumme) wird zugeteilt und unter Gewährung des Bauspardarlehens ausgezahlt, wenn ein Mindestsparguthaben erreicht und eine bestimmte Mindestfrist abgelaufen ist. Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen zu gewähren. Die Bausparsumme setzt sich zusammen aus dem Bausparguthaben (Einlage, Zinsen, sonstige gutgeschriebene Beträge wie etwa eine Wohnungsbauprämie) und dem Bauspardarlehen. Das Bauspardarlehen ist "Baugeld" und unterliegt damit einer Zweckbestimmung.
Schon der isolierte Auszahlungsanspruch ist ertragreich
Allerdings erwirbt der Bausparer auch einen Auszahlungsanspruch an den Sparbeiträgen samt Zinsen, wenn er auf die Zuteilung eines Bauspardarlehns verzichtet. Hierauf kann der Gläubiger in vollem Umfang zugreifen.
Hinweis
Hat der Gläubiger Informationen darüber, dass der Schuldner Einzahlungen auf einen Bausparvertrag vornimmt bzw. vorgenommen hat, stellt sich dann aber auf die Drittschuldnerauskunft heraus, dass der Schuldner selbst kein Vertragspartner ist, muss in Betracht gezogen werden, dass der Bausparvertrag unter einem anderen Namen als Treuhänder gehalten wird, so dass die Pfändung der Ansprüche aus § 667 BGB oder aber auch die Anfechtung der Einzahlungen zugunsten eines Dritten nach § 4 AnfG in Betracht kommen.
Uneingeschränkter Zugriff auf Bausparguthaben
Der Anspruch des Bausparers auf Auszahlung des Bausparguthabens unterliegt dem uneingeschränkten Pfändungszugriff des Gläubigers. Drittschuldner ist die Bausparkasse. Auszahlung kann der Pfändungsgläubiger unter den Voraussetzungen verlangen, denen auch der Schuldner als Bausparer unterliegt. Dies bedeutet, dass der Gläubiger, soweit die vereinbarte Bausparsumme noch nicht voll einbezahlt ist, den Vertrag kündigen muss. Das Kündigungsrecht geht als Nebenrecht der gepfändeten Forderung mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (§ 829 Abs. 3 ZPO) auf den Gläubiger über (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 92 unter Hinweis auf LG Naumburg und Rebsamen, JW 1935, 826).
Hinweis
Je nach den Bausparbedingungen im Einzelfall kann es aber auch günstig sein, den Bausparvertrag lediglich zu teilen. Dies sollte mit dem Drittschuldner nach dem Studium der Vertragsunterlagen (§ 836 Abs. 3 ZPO) geklärt werden.
Keine Rücksicht auf Prämienberechtigung
Für den Fall, dass der Bausparvertrag in der Form eines prämienbegünstigten Sparvertrages abgeschlossen wurde, kann der Pfändungsgläubiger die Auszahlung des Guthabens auch dann verlangen, wenn dies prämienschädliche Folgen hat, soweit nicht die vorzeitige Auszahlung ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen wurde.
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Im Gegensatz zum angesparten Guthaben unterliegt das im Rahmen eines Bausparvertrages auszuzahlende Bauspardarlehen einer Zweckbestimmung, nämlich der Verwendung als Baugeld. Daraus folgt, dass eine Pfändung des Anspruchs grundsätzlich ausgeschlossen ist. Eine Pfändung ist nur möglich für Gläubiger, die gegen den Bausparer (Schuldner) einen Anspruch haben, der der Zweckbestimmung "Verwendung für Baumaßnahmen" entspricht. Das sind die am Bau beteiligten Handwerker, Architekten pp.; sie können auch in den Anspruch auf Auszahlung des Bauspardarlehens vollstrecken.
Voraussetzung: Kreditvertrag muss abgeschlossen sein
Zahlung verlangen kann ein solcher Gläubiger, der den Anspruch gepfändet und sich hat überweisen lassen, jedoch erst dann, wenn die Bausparkasse und der Bausparer einen Kreditvertrag abgeschlossen haben und das Darlehen zugesagt wurde (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl., Rn 90). Zu beachten ist, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag bei Pfändung aus wichtigem Grund kündigen kann und es so nicht zur Auszahlung eines Bauspardarlehens kommt.
Wegfall der Zweckbindung prüfen
Die Zweckbindung des Bauspardarlehens kann dadurch wegfallen, dass etwa der Bausparer, bzw. eine dritte Person, die ausgeführte Baumaßnahme bereits vor der Auszahlung des Bauspardarlehens aus anderen Mitteln bezahlt hat. In diesem Fall kann jeder Gläubiger auf das Bauspardarlehen zugreifen.