So ist die Rechtslage
Der Entscheidung ist im Ergebnis uneingeschränkt zuzustimmen. Sie entspricht zunächst § 808 ZPO, nachdem der Gerichtsvollzieher allein auf den Gewahrsam abzustellen hat. Das korrespondiert mit § 1006 BGB, wonach – widerleglich – zu vermuten ist, dass der Besitzer einer Sache auch deren Eigentümer ist. Diese materielle und prozessuale Rechtslage hat ihre Umsetzung in § 119 der Gerichtsvollziehergeschäftsanweisungen gefunden. Danach hat der GV nur evidentes Dritteigentum zu berücksichtigen, was eine Rechtsprüfung ausschließt. Selbst evidentes Dritteigentum hat er zu pfänden, wenn der Gläubiger es verlangt.
Schuldner wird nicht unangemessen benachteiligt
Der Schuldner wird durch die Pfändung nicht unangemessen benachteiligt. Die Pfändung wird regelmäßig angekündigt, so dass er einen möglichen Dritteigentümer bereits vorab über die Notwendigkeit der Verteidigung des Dritteigentums informieren kann. Er kann dem Gläubiger die notwendigen Eigentumsnachweise zukommen lassen, was eine Pfändung entbehrlich machen oder die zeitnahe Freigabe ermöglichen kann. Reagiert der Gläubiger auf den Eigentumsnachweis eines Dritten nicht, muss der Schuldner nach § 788 ZPO auch nicht die Kosten tragen, da sie dann nicht "notwendig" waren.
Pfändung von Dritteigentum kann sinnvoll sein
Die Pfändung von Dritteigentum kann auch durchaus sinnvoll sein. So versuchen nicht wenige Schuldner sich gerade eines wertvolleren Pkws zu entledigen, indem sie das Eigentum auf einen nahestehenden Dritten übertragen. Solche den Gläubiger benachteiligende Rechtshandlungen können dann nach den §§ 3 ff. AnfG angefochten werden. Im Ergebnis muss der Dritte den Pkw dann zum Zwecke der Befriedigung der Zwangsvollstreckung zur Verfügung stellen. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass der Pkw zwar einem Dritten gehört, der Schuldner aber aufgrund eines Darlehns- oder Leasingvertrages ein Anwartschaftsrecht erworben hat, auf das im Wege der Doppelpfändung zugegriffen werden kann.
Kostenvorschuss sparen
Bei der Pfändung eines Kraftfahrzeugs wird nach § 157 GVGA in der Regel davon auszugehen sein, dass die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird, wenn das Fahrzeug im Gewahrsam des Schuldners verbleibt (vgl. § 808 ZPO). Nach der genannten Bestimmung nimmt der GV das gepfändete Fahrzeug daher in Besitz, sofern nicht der Gläubiger damit einverstanden ist, dass es im Gewahrsam des Schuldners bleibt, oder eine Wegnahme aus sonstigen Gründen ausnahmsweise nicht erforderlich erscheint. Für die Inbesitznahme, den Abtransport und die nachfolgenden Standgebühren wird der Kostenvorschuss erhoben. Gerade wenn ein potenzielles Dritteigentum im Raum steht, kann der Gläubiger das Kostenrisiko verkleinern, wenn er dem GV die Weisung erteilt, das Fahrzeug im Besitz des Schuldners zu belassen und lediglich die Pfandmarke anzubringen, d.h. das Fahrzeug tatsächlich stillzulegen. Nach §§ 159, 160 GVGA hat er dem Schuldner den Fahrzeugschein und den Fahrzeugbrief wegzunehmen. Entsprechend wird mit dem Fahrzeugschlüssel zu verfahren sein. Dies sichert, dass der Schuldner das Fahrzeug weder mit der Gefahr der Beschädigung nutzen noch es veräußern kann.
Wichtig: AG erkennt Weisungsbefugnis des Gläubigers an.
Zutreffend erkennt das AG auch, dass der Gläubiger grundsätzlich berechtigt ist, dem GV Weisungen zu erteilen. Für die Beachtlichkeit von Dritteigentum ergibt sich dies unmittelbar aus § 119 GVGA. Aber auch im Allgemeinen lassen die §§ 58, 104 GVGA Weisungen an den GV zu, soweit sie nicht gegen eine gesetzliche Norm verstoßen und im Vergleich zu anderen Alternativen keine besonderen Schwierigkeiten und Kosten aufwerfen.