Die prozessualen Voraussetzungen der Gerichtsstandsbestimmung
Das OLG Köln ist als nächst höheres gemeinschaftliches Gericht des LG und AG Köln zur Entscheidung des zwischen diesen Gerichten bestehenden Zuständigkeitsstreits berufen (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben. Dass weder die Klägerin noch der Beklagte um die Bestimmung des zuständigen Gerichts nachgesucht haben, ist trotz des Wortlauts des § 37 Abs. 1 ZPO ("Gesuch") unschädlich. Das OLG Köln hat sich in st. Rspr. der vom BGH geteilten Auffassung angeschlossen, wonach im Falle des Kompetenzkonflikts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 ZPO – wie er auch hier gegeben ist – die Antragstellung einer Partei entbehrlich ist und die Vorlage durch eines der beteiligten Gerichte ausreicht (Nachweise bei Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 37 Rn 2).
Die erste Hürde: Bindung der Verweisung
Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind nicht nur allgemeine Zuständigkeitsvorschriften, sondern auch die verfahrensrechtlichen Bindungswirkungen (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO) und Zuständigkeitsverfestigungen (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) zu beachten. Die Bindungswirkung des ersten Verweisungsbeschlusses wirkt daher auch im Bestimmungsverfahren fort, weshalb regelmäßig das Gericht als zuständig zu bestimmen ist, an das die Sache durch den ersten – bindenden – Verweisungsbeschluss gelangt ist.
Keine Bindung bei Willkür
Die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO entfällt hier nicht ausnahmsweise wegen objektiver Willkür. Es ist zwar anerkannt, dass offenbar gesetzeswidrige oder offensichtlich unrichtige Verweisungsbeschlüsse keine Bindungswirkung entfalten. Hierunter fallen insbesondere Verweisungsbeschlüsse, die auf objektiver Willkür beruhen. Dies sind solche, die schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden können, also nicht etwa nur auf unrichtiger Rechtsanwendung beruhen, sondern jeder gesetzlichen Grundlage entbehren (st. Rspr., BGH NJW-RR 1994, 126 m.w.N.; BGH NJW 2002, 3634 ff.). Ein Verweisungsbeschluss kann auch dann als willkürlich angesehen werden, wenn jegliche Begründung fehlt.
Willkür bei Begründungsmangel
Zunächst ist er nicht bereits deshalb willkürlich, weil er nicht ausreichend begründet wäre. Verweisungsbeschlüsse nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO bedürfen keiner ausführlichen Begründung, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist und sie außerdem gemäß § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar sind (KG MDR 1993, 176; OLG München FamRZ 1982, 943). Insofern ist Willkür nur dann anzunehmen, wenn die Begründung ganz fehlt, so dass die gesetzliche Grundlage der Verweisung nicht erkennbar ist (OLG Hamburg FamRZ 1978, 906; OLG München FamRZ 1982, 942, 943). Der Verweisungsbeschluss enthält eine knappe, aber ausreichende Begründung. Aus dem Verweis auf den vorangegangenen Streitwertbeschluss folgt, dass die Kammer sich aufgrund des angenommenen Streitwerts von 3.000 EUR für sachlich unzuständig hält. Die erhebliche Abweichung von der Einschätzung des Streitwerts durch die Klägerin erklärt sie einerseits damit, dass es der Klägerin nur um ein Vollstreckungsprivileg gehe. Andererseits grenzt sie den vorliegenden Fall von der Entscheidung des OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 648 – dort wurde der Streitwert mit 100 % der titulierten Forderung angesetzt – dadurch ab, dass dort das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bereits eröffnet war. Dass die Kammer den genauen Betrag von 3.000 EUR (dies entspricht etwa 4 % des Forderungswerts) nicht eingehend begründet, ist unschädlich. Der genaue Abschlag, den das Gericht aufgrund der vorgenannten Erwägungen vornimmt, liegt gemäß § 3 ZPO in dessen freiem Ermessen; gerade aufgrund der geringen Anforderungen an die Begründung von Beschlüssen nach § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO kann man eine mathematisch genaue Berechnung hier nicht fordern.
Willkür bei offensichtlicher Gesetzwidrig- oder Unrichtigkeit
Die Annahme eines Zuständigkeitsstreitwerts von 3.000 EUR, also etwa 4 % des Werts der titulierten Forderung, ist auch nicht offenbar gesetzeswidrig oder offensichtlich unrichtig. Vielmehr ist die Annahme dieses Streitwerts zumindest vertretbar. Nach § 3 ZPO setzt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen fest. Es hat sich dabei am wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Erfolg seines Antrags zu orientieren. Die vorliegende Klage verfolgt als Ziel die Feststellung, dass die bereits in einem Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung der Klägerin gegen den Beklagten in Höhe von 75.022,53 EUR aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung herrührt (sogenannte titelergänzende Feststellungsklage). Für diese Klage besteht ein wirtschaftliches Interesse in zweierlei Hinsicht: Zum einen ermöglicht sie es, den unpfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners gemäß § 850f Abs. 2 ZPO gegenüber den in § 850c ZPO genannten Pfändungsgrenzen herabsetzen zu lassen, nämlich auf einen Betrag, der dem Schu...