Leitsatz
1. § 765a ZPO erlaubt grundsätzlich nur eine auf konkreten Tatsachen beruhende zeitlich begrenzte Regelung, um den Schuldner aus sozialen Gründen in einem besonderen Härtefall vor einem Eingriff zu schützen, der dem allgemeinen Rechtsgefühl widerspricht.
2. Die Verweigerung der Pfändung und Verwertung eines Flachbildfernsehers durch den Schuldner widerspricht dem allgemeinen Rechtsgefühl.
LG Wuppertal, 17.9.2008 - 6 T 599/08
1 Der Fall
Der Gläubiger (G2) betreibt die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung nebst Zinsen und Kosten in Höhe von etwa 1.400,00 EUR. Durch einen weiteren Gläubiger (G1) ist bereits ein Flachbildfernseher gepfändet. Hiergegen hat sich der Schuldner (S) nach § 766 ZPO gewandt, worauf das AG den G1 angewiesen hat, so lange von einer Pfändung, Abholung und Versteigerung des LCD-Farbfernsehers abzusehen, wie dem Schuldner kein anderer Fernseher als Informationsquelle zur Verfügung stehe. Auf Antrag des G2 hat das AG u. a. angeordnet, dass der G2 dem Schuldner vor der Wegnahme des gepfändeten Gerätes ein Ersatzgerät, und zwar einen beliebigen funktionstüchtigen Farbfernseher, zur Verfügung zu stellen habe, dass der Wert des zu beschaffenden Ersatzfernsehers auf 50,00 EUR festgesetzt werde und dass dieser Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten sei. Hiergegen wendet sich der S. nach § 765a ZPO. Diesem Antrag hat das AG stattgegeben, was G2 zur sofortigen Beschwerde veranlasst hat.
2 Die Entscheidung
Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist zulässig als sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO und hat auch Erfolg.
Schon das Verfahren des AG war fehlerhaft
Das amtsgerichtliche Verfahren ist in erheblichem Maße fehlerhaft. So ist insbesondere der Anspruch der Gläubigerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden, indem das AG den angefochtenen Beschluss am Tag des Eingangs des schuldnerischen Schriftsatzes und seiner Erklärung, sein Begehren solle als Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO verstanden werden, ohne weiteres, insbesondere ohne die gebotene Anhörung der Gläubigerin, erlassen hat. Bemerkenswert fehlerhaft ist auch, dass es den Beschluss, der mangels Anfechtung durch den Schuldner in formelle Rechtskraft erwachsen ist, auf bloßen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners hin aufgehoben hat.
Ausnahmecharakter von § 765a ZPO verkannt
Auch in der Sache selbst ist die angefochtene Entscheidung fehlerhaft. Der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners ist nicht begründet. Die besonderen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 765a ZPO, auf die allein der Schuldner sein Begehren stützt, liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann auf Antrag des Schuldners das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Vorschrift erlaubt grundsätzlich nur eine auf konkreten Tatsachen beruhende zeitlich begrenzte Regelung, um den Schuldner aus sozialen Gründen in einem besonderen Härtefall vor einem Eingriff zu schützen, der dem allgemeinen Rechtsgefühl widerspricht.
Austauschpfändung kein Härtefall
Ein derartiger Härtefall ist vorliegend nicht gegeben. Es kann schon nicht gesagt werden, dass die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung von etwa 1.400 EUR in einen LCD-Farbfernseher im Wege der Austauschpfändung, gegen Gestellung eines beliebigen funktionstüchtigen Farbfernsehers eine dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechende Härte darstellt. Eher ist die Annahme des Gegenteils gerechtfertigt, dass nämlich die Verweigerung der Pfändung und Verwertung eines solchen Flachbildfernsehers dem allgemeinen Rechtsgefühl widerspricht.
Warum braucht S. einen Flachbildschirm?
Der Schuldner hat in keiner Weise dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er aufgrund irgendwelcher bei ihm vorliegenden persönlichen Verhältnisse gerade eines solchen Fernsehers wie des gepfändeten bedarf und dass dessen Pfändung und Verwertung für ihn eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte bedeutet. Insoweit ist in der gebotenen Kürze auszuführen: Dem Informations- und Kommunikationsbedürfnis des Schuldners ist durch die beschlossene Austauschpfändung Genüge getan. Dass der Schuldner es nicht versteht oder sich nicht in der Lage sieht, sich, wie er geltend gemacht hat, tagsüber ohne den gepfändeten Flachbildfernseher "zu beschäftigen", liegt einerseits schon an der Grenze des überhaupt noch Nachvollziehbaren, stellt jedenfalls aber keine gegen die guten Sitten verstoßende Härte dar, was weiterer Ausführungen nicht bedarf. Dass der Schuldner im Rahmen seiner seelischen Beeinträchtigungen und der psychotherapeutischen Behandlung gerade eines werthaltigen Flachbildfernsehers bedarf, wie er glauben machen will, ist durch nichts belegt und ergibt sich insbesondere nicht aus den von ihm vorgelegten Bescheinigungen.
Nu...