Verfahrensgang
AG Wuppertal (Entscheidung vom 28.05.2008; Aktenzeichen 44 M 6516/08) |
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert:
Der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners wird zurückgewiesen.
Es verbleibt bei dem Beschluss des Amtsgerichts - Rechtspfleger - Wuppertal vom 28. Mai 2008 mit der Maßgabe, dass die Gläubigerin dem Schuldner vor Wegnahme des gepfändeten Gerätes je einen Ersatzbildschirm für den Farbfernsehempfang und die Computernutzung zur Verfügung zu stellen hat.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung nebst Zinsen und Kosten in Höhe von etwa 1.400,00 EUR. Am 08.04.2008 hat der weitere Beteiligte einen Flachbildfernseher der N B 3201 gepfändet. Hiergegen hat sich der Schuldner mit der Vollstreckungserinnerung gewandt. Mit Beschluss vom 15. Mai 2008 hat das Amtsgericht - Richter - den weiteren Beteiligten angewiesen, solange von einer Pfändung, Abholung und Versteigerung des LCD-Farbfernsehers abzusehen, wie dem Schuldner kein anderer Fernseher als Informationsquelle zur Verfügung stehe. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Mai 2008 unter anderem angeordnet, dass die Gläubigerin dem Schuldner vor der Wegnahme des gepfändeten Gerätes ein Ersatzgerät, und zwar einen beliebigen funktionstüchtigen Farbfernseher, zur Verfügung zu stellen habe, dass der Wert des zu beschaffenden Ersatzfernsehers auf 50,00 EUR festgesetzt werde und dass dieser Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten sei. Dieser Beschluss ist dem Schuldner am 03. Juni 2008 zugestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 07. Juli 2008 hat der Schuldner unter Vorbringen verschiedenster Begründungen um "eine erneute Kontrolle hinsichtlich der Verwertbarkeit des Fernsehers" gebeten. Dem Schriftsatz beigefügt hat er Ablichtungen einer "fachärztliche Stellungnahme (zur Vorlage beim LVR)" einer/eines nicht näher bezeichneten "Ärztin/Arztes" vom 26. Mai 2008, einer Bescheinigung der psychologischen Psychotherapeutin x vom 08. Mai 2008 und eines Bescheides des Versorgungsamts ..., betreffend Schwerbehindertenrechtsangelegenheit, vom 24. Januar 2006. Sein Vorbringen hat er mit Schriftsatz vom 11. August 2008 ergänzt und am selben Tage zu gerichtlichem Protokoll erklärt, seine Schreiben vom 07. Juli und 11. August 2008 sollten als Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO verstanden werden.
Noch am selben Tage hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts durch die angefochtene Entscheidung, auf die verwiesen wird, seinen Beschluss vom 28. Mai 2008 aufgehoben und die Pfändung und Verwertung des gepfändeten Flachbildgerätes gemäß § 765 a ZPO für unzulässig erklärt.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Gläubigerin mit der rechtzeitig bei dem Amtsgericht eingegangenen Rechtsmittelschrift ihrer Verfahrensbevollmächtigten, auf die verwiesen wird. Sie begehrt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass die Pfändung in der Weise zugelassen wird, dass die Gläubigerin dem Schuldner vor Wegnahme des gepfändeten Gerätes ein Ersatzgerät - Farbfernseher - sowie einen Bildschirm für einen Internetzugang zur Verfügung zu stellen hat.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 01. September 2008 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Der Schuldner tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akte Bezug genommen.
Das Rechtsmittel der Gläubigerin ist zulässig als sofortige Beschwerde gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 793, 567 Abs. 1 ZPO. Es hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang.
Das amtsgerichtliche Verfahren ist in erheblichem Maße fehlerhaft. So ist insbesondere der Anspruch der Gläubigerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden, indem der Rechtspfleger des Amtsgerichts den angefochtenen Beschluss noch am 11. August 2008, dem Tag des Eingangs des schuldnerischen Schriftsatzes vom selben Tage und seiner Erklärung, sein Begehren solle als Vollstreckungsschutz gemäß § 765 a ZPO verstanden werden, ohne weiteres, insbesondere ohne die gebotene Anhörung der Gläubigerin, erlassen hat. Bemerkenswert fehlerhaft ist auch, dass der Rechtspfleger des Amtsgerichts den Beschluss vom 28. Mai 2008, der mangels Anfechtung durch den Schuldner in formelle Rechtskraft erwachsen ist, auf bloßen Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners hin aufgehoben hat.
Auch in der Sache selbst ist die angefochtene Entscheidung fehlerhaft. Der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners ist nicht begründet. Die besonderen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 765 a ZPO, auf die allein der Schuldner sein Begehren stützt, liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift kann auf Antrag des Schuldners das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gan...