Entscheidung hat negative Auswirkungen
Die Entscheidung des BGH ist für den Gläubiger in der Einzelzwangsvollstreckung zunächst einmal negativ zu bewerten, weil der Gläubiger, der Leistungen aus der Pfändung des Dispositionskredites erhält, erst nach Ablauf der Anfechtungsfristen sicher sein kann, diese behalten zu dürfen. Das Insolvenzrecht greift damit immer stärker in den Bestand der Einzelzwangsvollstreckung ein, nachdem der BGH bereits Teilzahlungen des Schuldners, die dieser nach fruchtloser Zwangsvollstreckung im Rahmen einer vom Gerichtsvollzieher herbeigeführten Ratenzahlungsvereinbarung erbringt, wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung für anfechtbar erachtet hat (BGH NJW 2010, 1671). Gewerbliche Gläubiger mit einer Vielzahl von Forderungen müssen sich auf diese Entwicklung einstellen und ggf. Rückstellungen bilden.
Trotzdem ist die Pfändung des Dispositionskredites stets veranlasst
Ungeachtet dieser negativen Wirkungen ist die Pfändung des Dispositionskredites des Schuldners im Rahmen der Kontopfändung unabdingbar. Jede andere Form der Pfändung unter Ausklammerung des Dispositionskredites würde es dem Schuldner nämlich sonst erlauben, innerhalb des Kreditrahmens frei zu agieren. Gerade dies soll mit der Kontopfändung aber vermieden werden, um den Schuldner zu veranlassen, mit dem Gläubiger eine gütliche Regelung in Form einer Ratenzahlungsvereinbarung zu suchen.
Denken Sie an die verschiedenen Formen des Abrufes
Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, wonach der Dispositionskredit, nicht aber das Abrufrecht gepfändet werden kann. Nicht selten führt die Pfändung zum Erfolg, weil der Schuldner trotzdem Kreditmittel abruft. Sicher wird er dies nicht bewusst tun. Allerdings liegt ein Abruf auch dann vor, wenn ein Dauerauftrag ausgeführt wird. Solche Daueraufträge für Miete, Nebenkosten oder andere Verbindlichkeiten müssen dann dazu führen, dass der Gläubiger die abgerufenen Mittel erhält. Das wird in der Praxis aber nicht immer beachtet, was dem Gläubiger Anlass zur Kontrolle gibt. Vom Schuldner sollte er nach § 836 Abs. 3 ZPO die Kontoauszüge herausverlangen und jeden Zahlungsausgang auf seine Wirksamkeit ihm gegenüber prüfen.