Der Spezialkommentar zum Vollstreckungsrecht und zum vorläufigen Rechtsschutz von Schuschke/Walker liegt nun in der 5. Auflage vor. Auf die Gefahr hin, dass man sich bei seinen Urteilen wiederholt: Wer das Arbeiten mit diesem Kommentar in der Vergangenheit schätzen gelernt hat, freut sich über die neue Aktualität. Die Zeitspanne zwischen der vierten und fünften Auflage war deutlich kürzer als in früheren Zeiten.
Der Weg, den früher zweibändigen Kommentar in einem Band kompakter zu gestalten, der mit der 4. Auflage eingeschlagen wurde, ist beibehalten worden. Das macht nicht nur die Nutzung einfacher, sondern betont auch den engen Zusammenhang zwischen dem einstweiligen Rechtsschutz – auch für den Gläubiger – und dem Vollstreckungsrecht. In diesem Format zeigt der Kommentar weiterhin die thematische Tiefe der Großkommentare in der Handlichkeit eines gängigen ZPO-Kommentars. Hervorzuheben ist dabei die gute Lesbarkeit in einer verständlichen, eingängigen und flüssigen Sprache. Die jeweils der Kommentierung vorangestellte Gliederung fördert ebenso wie das Stichwortverzeichnis einen schnellen Zugriff auf die fallentscheidenden Fragen. Sehr praxisorientiert ist auch die immer wiederkehrende Hervorhebung von Beispielen aus der gerichtlichen Praxis, so dass der Anwender einen schnellen Überblick gewinnt, ob ein vergleichbarer Fall bereits entschieden wurde.
Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass der Kommentar auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung ist. Waren in der vierten Auflage noch über sechs Jahre Rechtsprechung aufzuarbeiten, waren es nunmehr drei Jahre. Ein wesentlicher Schwerpunkt lag dazu auf der Kommentierung gesetzlicher Änderung, in erster Linie natürlich der Reform der Kontopfändung. Dabei ist es dem Kommentar auch gelungen, die zuletzt am 16.4.2011 in Kraft getretenen Änderungen zur Lösung der Monatsanfangsproblematik zu berücksichtigen, so dass er von den gängigen Print-Kommentaren derzeit der aktuellste ist.
Den Kommentatoren ist es erneut gelungen, die Verbindung zwischen den einzelnen Vorschriften hervorragend darzustellen und so auch das System der Zwangsvollstreckung immer wieder deutlich werden zu lassen. So verliert sich der Praktiker nicht, sondern findet für seinen Fall immer eine systemgerechte Lösung. So wird etwa das Rechtsmittelsystem in einer gesonderten Kommentierung vor § 765a in seiner Struktur und Komplexität zunächst im Stile eines Lehrbuches dargestellt. Wer nur unregelmäßig mit dem Vollstreckungsrecht befasst ist, kann hier einen Rahmen finden, in den sich die einzelne Kommentierung dann fügt.
Die Kommentatoren beziehen zu allen Streitfragen Stellung, ohne zugleich andere Auffassungen zu verschweigen oder deren Bedeutung als herrschende Auffassung nicht hinreichend kenntlich zu machen. Übersichtlichkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit kennzeichnen die Kommentierung. Dabei grenzt sich der Schuschke/Walker von anderen ZPO-Kommentaren dadurch ab, dass er darlegt, warum eine bestimmte Norm etwas in bestimmter Weise regelt, so dass seine Ausführungen Begründungen und nicht nur Behauptungen von Rechtsergebissen ermöglichen – eine unverzichtbare Eigenschaft eines für die Praxis tauglichen Kommentars. Er dient so als solide Grundlage für eine Risikoabschätzung und zugleich als notwendiges und taugliches Hilfsmittel, wenn in Rechtsmittelverfahren eine vertiefende Begründung erforderlich wird.
Leider nur rudimentär wird der Umstand behandelt, dass die registrierten Inkassounternehmen mit der Reform des Rechtsberatungsrechtes nicht nur die Möglichkeit haben, das gerichtliche Mahnverfahren durchzuführen, sondern § 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO ihnen auch die gesamte Mobiliarzwangsvollstreckung mit Ausnahme der streitigen Verfahren eröffnet. Noch immer wird von Inkassobüros gesprochen (§ 788 Rn 7 S. 5739): Im Stichwortverzeichnis findet sich nur die Inkassozession, während die hoch praxisrelevante Frage der Inkassokosten nicht erwähnt wird (hierzu ausführlich unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage Goebel, Praxisleitfaden Inkassokosten, 2008). Dementsprechend wird auch bei der Kommentierung von § 788 ZPO bei den Einzelfällen allein auf den Rechtsanwalt abgestellt. § 4 Abs. 4 RDGEG bleibt in diesem Zusammenhang weiterhin unbehandelt. Die zur 4. Auflage gegebenen Hinweise sind ungehört verhallt. Diese Mängel für die tägliche Vollstreckungspraxis trüben den insgesamt positiven Eindruck allerdings nur am Rande.
Insgesamt lässt sich feststellen, dass der Kommentar auch in seiner Neuauflage ein unverzichtbares Hilfsmittel in der Zwangsvollstreckung für die vertiefende Beantwortung von Zweifelsfragen in der Praxis ist. Wer sich also tagtäglich mit der Vollstreckung zu beschäftigen hat, kann auf die Neuauflage nicht verzichten.
Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar, 5. Aufl. 2011, 2.487 Seiten, 255,00 EUR, ISBN 978-3-452-27187-7