Das OLG folgt der Argumentation des Gläubigers
Die von der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse eingelegte weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 5 Abs. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung hat zu Recht angeordnet, dass die in der Kostenrechnung enthaltene Einigungsgebühr nach Nr. 208 KV GvKostG (in Höhe von 8,00 EUR) und die hierauf entfallende Auslagenpauschale nach Nr. 716 des KV GVKostG (in anteiliger Höhe von 1,60 EUR) nach § 7 Abs. 1 GVKostG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben sind.
Gebühr ist angefallen
Das LG hat mit zutreffenden Ausführungen zunächst festgestellt, dass die Einigungsgebühr nach Nr. 208 KV GvKostG grundsätzlich angefallen ist.
Anders als in der Fallkonstellation, bei der der zuständige Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Vollzahlung binnen zwei Wochen auffordert, um die Abgabe der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802f ZPO zu vermeiden, und hierdurch lediglich die gesetzliche Pflicht des § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO umsetzt, so dass bereits kein Versuch einer gütlichen Einigung im Sinne von Nr. 208 KV GvKostG erkennbar wird (vgl. OLG Schleswig, 20.9.2018 – 9 W 105/18; OLG Dresden, 29.8.2018 – 3 W 437/18; OLG Düsseldorf, 13.7.2017 – 1-10 W 372/17), hat die Gerichtsvollzieherin vorliegend gemäß Nr. 208 KV GVKostG den Versuch einer gütlichen Erledigung des Vollstreckungsauftrags unternommen.
Gerichtsvollzieherin hat dem Schuldner ein selbstständiges Angebot unterbreitet
Denn indem die Gerichtsvollzieherin in ihrem Schreiben vom 10.11.2017 dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt hat, die Forderung binnen zehn Tagen ab Zugang des Schreibens zu begleichen oder sich mit ihr bezüglich einer ratenweisen Begleichung in Verbindung zu setzen, hat sie sich eigenständig, ohne konkrete gesetzliche Vorgaben, um eine gütliche Beendigung des Vollstreckungsverfahrens bemüht, durch die der Gläubiger befriedigt worden wäre und der Schuldner einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis hätte entgehen können. Mit dem Entstehen der Einigungsgebühr erhöht sich im Übrigen grundsätzlich auch die hierauf entfallende Auslagenpauschale nach Nr. 716 des KV GVKostG.
Es liegt aber eine falsche Sachbehandlung vor
Allerdings hat der Einigungsversuch der Gerichtsvollzieherin eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 7 Abs. 1 GvKostG dargestellt, so dass die Einigungsgebühr nach Nr. 208 KV GvKostG und die hierauf entfallende Auslagenpauschale nach Nr. 716 des KV GVKostG nicht zu erheben sind.
Weder das Gebot, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (§ 802b Abs. 1 ZPO), noch das Ziel, Ressourcen der Justiz zu schonen, rechtfertigen es, Gebühren und Auslagen auszulösen, wenn vom Gläubiger schon im Vollstreckungsauftrag eine Zahlungsvereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen wird (Vorwerk/Wolf, BeckOK, ZPO, 32. Edition, Stand 1.3.2019, §§ 802b, 22a; Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2019, § 802b Rn 22). Dies gilt erst recht, wenn zusätzlich – wie hier – auch bereits umfassend jegliche Einigungsbemühungen ("Mit einer Zahlungsvereinbarung bzw. sonstiger gütlicher Erledigung bin ich nicht einverstanden [§ 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO]") abgelehnt worden sind.
Dies hat das LG mit zutreffenden Erwägungen, die auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung überzeugend vertreten werden (vgl. OLG Stuttgart, 14.1.2019 – 8 W 275/18), denen nichts hinzuzufügen ist und die sich der Senat ausdrücklich zu eigen macht, nachvollziehbar begründet.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG).