Ein Vergütungsanspruch nach Nrn. 208, 716 KV GvKostG besteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher unbeachtet lässt, dass der Gläubiger in Modul F angekreuzt hat, keine Zahlungsvereinbarung mit dem Schuldner zu wünschen. Es liegt dann ein Fall der falschen Sachbehandlung vor.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.8.2019 – 4 W 84-18

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