Gesetzgeber hat Miete in den Freibetrag eingerechnet

Dem Antrag der Gläubigerin war nach Anhörung des Schuldners zu entsprechen. Zutreffend ist, dass entsprechend der Gesetzesbegründung vom 17.8.2001, BT- Drucks 14/6812, in die Kalkulation des nach § 850c ZPO festgelegten unpfändbaren Betrages eine zu berücksichtigende Kaltmiete von umgerechnet 296,55 EUR einbezogen wurde. Diese zahlt der Schuldner nach eigenen Angaben tatsächlich nicht.

Nicht gezahlte Miete gilt als zusätzliches Einkommen

Er ist daher so zu behandeln, als stünde ihm dieser Betrag zusätzlich zu seinem Einkommen zur Verfügung. Der Betrag von 296,55 EUR ist daher dem ermittelten Nettoeinkommen des Schuldners wie ein fiktives Einkommen durch die Drittschuldnerin hinzuzurechnen, danach ist dann das pfändbare Einkommen des Schuldners zu ermitteln und der pfändbare Betrag an die Gläubigerin auszukehren.

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