Schuldner mit Versorgungszusage und Wahlrecht zu Rente oder Kapital
Im Jahr 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Jahr 1949 geborenen Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Schuldner bezieht eine gesetzliche Altersrente. Er war zuvor Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die ihm eine Versorgungszusage erteilt hatte, nach der er ab Erreichen des 65. Lebensjahres eine Pension von monatlich 3.000 DM, wahlweise eine Kapitalabfindung beanspruchen konnte. Zur Sicherung des Versorgungsanspruchs verpfändete ihm die GmbH zwei von ihr bei der A. AG als Rückdeckungsversicherungen abgeschlossene Lebensversicherungen mit Kapitalwahlrecht. Die Versicherungszeiträume waren zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners abgelaufen. Die Ablaufleistungen der Versicherungen betrugen 129.297,70 EUR und 144.508,92 EUR.
Der Insolvenzverwalter greift zu und der Schuldner begehrt Pfändungsschutz
Die Versicherungsleistungen wurden am 21.3.2018 einem von dem Insolvenzverwalter eingerichteten Anderkonto gutgeschrieben. Mit Schreiben vom 31.3.2018 beantragte der Schuldner, ihm einen Betrag von 647,22 EUR monatlich pfandfrei zu belassen und den Insolvenzverwalter anzuweisen, zur Sicherung der Unterhaltsrente einen Betrag von 140.000 EUR nicht für die Masse zu verwerten. Der Insolvenzverwalter trat dem insbesondere mit der Auffassung entgegen, § 850i ZPO sei nicht mehr anwendbar, weil die Versicherungsleistungen vor Stellung des Pfändungsschutzantrags ausbezahlt worden seien.
Das AG gibt nur einen kleinen Teil der Versorgungsleistung frei, das LG weist den Antrag zurück
Das Insolvenzgericht hat angeordnet, dem Schuldner insgesamt einen Teilbetrag von 6.922,40 EUR nach § 850i ZPO pfandfrei zu belassen, wobei es nach Würdigung von Bedarf und Einkommen eine monatliche Unterdeckung in Höhe von 173,06 EUR angenommen und als angemessenen Zeitraum i.S.d. § 850i Abs. 1 S. 1 ZPO – entsprechend der Zeitspanne zwischen Antragstellung und Ablauf der Abtretungserklärung – 40 Monate zugrunde gelegt hat. Gegen diesen Beschluss haben sowohl der Schuldner als auch der weitere Beteiligte sofortige Beschwerde eingelegt. Das LG hat den Beschluss abgeändert, den Antrag auf Pfändungsschutz insgesamt zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.