An das Amtsgericht … – Vollstreckungsgericht – in …
In der Zwangsvollstreckungssache
Gläubiger ./. Schuldner
… M …/21
wurde dem Drittschuldner am … der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des angerufenen Gerichtes in Form eines Blankettbeschlusses zugestellt. Wir bitten insoweit um Klarstellung bzw. Ergänzung, dass die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens des Schuldners so vorzunehmen ist, dass der Verpflegungskostenzuschuss II nicht als unpfändbare Aufwandsentschädigung oder Zulage nach § 850a Nr. 3 ZPO zu behandeln ist und die Verpflegungskostenpauschale I nur in Höhe der steuerfreien Verpflegungskostenzuschüsse gemäß dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020, S. 1228 Berücksichtigung findet.
Zur Begründung wird ausgeführt:
Mit dem eingangs genannten Beschluss wurden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 ZPO gepfändet. In der nach § 840 Abs. 1 ZPO abgegebenen Erklärung hat der Drittschuldner auch bestätigt, dass die gepfändeten Ansprüche auch bestünden.
Beweis: Drittschuldnererklärung vom …
Der Gläubiger hat durch Vorlage der Lohnabrechnung mitgeteilt, dass dem Schuldner ein steuerfreier Verpflegungskostenvorschuss I gewährt werde, der zwischen 300 und 500 EUR monatlich liege. Des Weiteren erhalte der Schuldner einen Verpflegungskostenzuschuss II, der pauschaliert versteuert werde und monatlich 108 EUR betrage.
Die Drittschuldnerin ist der Auffassung, dass beide Verpflegungskostenzuschüsse nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar seien. Diese Auffassung ist unzutreffend.
Nach 850a Nr. 3 ZPO sind Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen, unpfändbar. Um zu verhindern, dass pfändbares Arbeitseinkommen als unpfändbare Aufwandsentschädigung ausgewiesen und damit dem Vollstreckungszugriff entzogen wird, besteht die Unpfändbarkeit nur im Rahmen des Üblichen (BGH v. 8.11.2017 – VII ZB 9/15; vgl. Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl., § 850a Rn 4; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850a Rn 7).
Als üblich können dabei die steuerfreien Spesen gelten (Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 18. Aufl., § 850a Rn 4; Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 850a Rn 7). Die aktuellen Sätze zur Steuerfreiheit bestimmen sich nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 :006, BStBl 2020, S. 1228). Es ist nicht zu ersehen, dass dem Rechnung getragen wird. Für die Verpflegungskostenpauschale II ist dies auszuschließen, weil sie – wenn auch pauschal – versteuert wird. Für die Verpflegungskostenpauschale I ist für die Gläubigerin im Verhältnis zur Drittschuldnerin nicht nachvollziehbar, ob die Grenzen eingehalten werden. Dies ist durch den Klarstellungsbeschluss sicherzustellen.
Nachdem der Drittschuldner sich geweigert hat, die Abrechnung nach den beantragten Maßgaben vorzunehmen, kann das Vollstreckungsgericht die Verpflichtung im Wege des Klarstellungsbeschlusses ergänzend anordnen (BGH v. 19.12.2012 – VII ZB 50/11 Rn 12, zitiert nach juris).
Rechtsanwalt