1. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage – und damit der Wert der Beschwer – bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelkläger zur Duldung von Handlungen verurteilt worden ist. Die Beschwer des mit seinem Antrag unterlegenen Vollstreckungsabwehrklägers ist dann nach seinem Interesse daran zu bemessen, die Handlung nicht dulden zu müssen.

2. Beschränkt sich die Duldungsverpflichtung des Vollstreckungsabwehrklägers nach dem rechtskräftigen Urteil nicht auf eine bloße Zutrittsgewährung, sondern erstreckt sie sich vor allem auf die Vornahme von in ihrem Ausmaß noch nicht absehbaren Prüf- und Reparaturarbeiten, so sind bei der Ermessensausübung im Rahmen der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vor allem die Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, die mit der Vornahme dieser Arbeiten für den Kläger verbunden sein können.

BGH, Beschl. v. 23.5.2023 – VIII ZB 16/22

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