Auskunftspflicht bei der Vorpfändung
Der Drittschuldner hat grundsätzlich bei der Vorpfändung keine Auskunftspflicht nach § 840 ZPO.
Schon vor der Pfändung kann der Gläubiger nach § 845 Abs. 1 S. 1 ZPO aufgrund eines vollstreckbaren Schuldtitels durch den Gerichtsvollzieher dem Drittschuldner und dem Schuldner die Benachrichtigung, dass die Pfändung bevorstehe, zustellen lassen mit der Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und mit der Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
Wie sich aus dem Wortlaut von § 840 ZPO ergibt, hat der Drittschuldner allerdings nur auf die "Zustellung des Pfändungsbeschlusses" eine Drittschuldnererklärung abzugeben. Das bedeutet zugleich im Umkehrschluss, dass er ebenso wenig frühzeitig auf die Vorpfändung wie nachfolgend auf einen späteren isolierten Überweisungsbeschluss eine solche Erklärung abgeben muss.
Hinweis
Von der mangelnden Erklärungspflicht bzw. Erklärungsobliegenheit ist zunächst die Frage zu unterscheiden, ob er eine entsprechende Erklärung abgeben darf. Auch ist davon unabhängig die Frage zu beantworten, ob der Gläubiger bzw. sein Bevollmächtigter berechtigt ist, ihn darum zu bitten, und der Gerichtsvollzieher eine solche Bitte auf den Auftrag zur Zustellung einer Vorpfändung zurückweisen darf.
Bei der Zustellung des Benachrichtigungsschreibens des Gläubigers handelt der Gerichtsvollzieher nach der hier vertretenen Auffassung ausschließlich als Zustellungsorgan. Vor diesem Hintergrund kommt ihm keine Prüfungspflicht zu. Das wird in § 129 Abs. 4 GVGA ausdrücklich festgehalten. Vor diesem Hintergrund sind weitergehende Mitteilungen des Gläubigers, insbesondere Fragen zum Bestand und zum Umfang der Forderung, schon gar nicht zu prüfen.
Praxistipp
Der Gläubiger hat unterschiedliche Optionen zu regieren:
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Zunächst ist für die Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots keine örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers bestimmt. Der Gläubiger kann also einen Gerichtsvollzieher wählen, der im Hinblick auf die Prüfungspflicht § 126 Abs. 4 GVGA folgt. |
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Der Gläubiger kann dann mit seiner Formulierung deutlich machen, dass keine Auskunftspflicht besteht, aber eine Auskunftsbitte an den Drittschuldner gerichtet wird. Formulierungsbeispiel: "Auf dieses vorläufige Zahlungsverbot besteht grundsätzlich keine Auskunftspflicht nach § 840 ZPO. Gleichwohl hilft es, den Aufwand und die Kosten einer unnötigen Pfändung und der darauf folgenden Auskunftspflicht nach § 840 ZPO zu vermeiden, wenn Sie schon jetzt – freiwillig – folgende Fragen beantworten: …". |
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Letztlich kann der Gläubiger zweistufig vorgehen. Im ersten Schritt lässt er das vorläufige Zahlungsverbot durch den Gerichtsvollzieher zustellen. Im zweiten Schritt schreibt er dann den Drittschuldner an oder nimmt mit diesem fernmündlich Kontakt auf und bittet, die aufgeworfenen Fragen zu beantworten. |