Einklagen der Drittschuldnererklärung oder mehr

Da es sich bei der Drittschuldnererklärung nur um eine Obliegenheit handelt, kann diese nicht im Wege der (Auskunfts-)Klage durchgesetzt werden. Die Alternativen des prozessualen Vorgehens sind die Zahlungs- oder Schadensersatzklage.

Wir bereits dargestellt, handelt es sich bei der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO nur um eine Obliegenheit. Wird diese nicht erfüllt, vermittelt also § 840 ZPO keinen unmittelbar klagbaren Auskunftsanspruch. Dafür fehlt es an einer materiell-rechtlichen wie einer prozessualen Rechtsgrundlage.

Vor diesem Hintergrund bleiben dem Gläubiger nur zwei Optionen:

Geht der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter auch nur mit einiger Wahrscheinlichkeit von einem Zahlungsanspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner aus, so kann unmittelbar Zahlung verlangt und dann Klage auf Zahlung erhoben werden; stellt sich dann – wider Erwarten – im Prozess die Unbegründetheit des Zahlungsbegehrens heraus, kann auf die Schadensersatzklage umgestellt werden.
 

Hinweis

Erteilt der Drittschuldner nach Zugang der Aufforderung zur Erklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO dem Gläubiger nämlich innerhalb der Zwei-Wochen-Frist keine Auskunft, kann dieser nach Auffassung des BGH (14.1.2010 – VII ZB 79/909 Rn 14, juris) nämlich ohne Weiteres davon ausgehen, dass hinsichtlich der Beitreibbarkeit der gepfändeten Forderung keine Hindernisse bestehen (BGH NJW-RR 2006, 1566).

Ist dem Gläubiger durch die unterlassene Abgabe der Drittschuldnererklärung unmittelbar ein Schaden entstanden, kann er diesen nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO geltend machen und auch klageweise realisieren. Hierzu gehören auch die vorgerichtliche Zahlungsaufforderung – statt einer Aufforderung zur Auskunftserteilung – und die nachfolgende klageweise Verfolgung.

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