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Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 840 Erklärungs ... / 6.3 Schadenspositionen

Dipl.-Rpfl. Peter Mock
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Rz. 29

Der Schadensersatz bedeutet Ersatz der folgenden Positionen:

 

Rz. 30

  • Kosten eines vom Gläubiger gg. den Drittschuldner unnötigerweise geführten Einziehungsprozesses der vom Gläubiger deshalb begonnen wird, weil ihm Einwendungen nicht mitgeteilt werden (BGH, NJW-RR 2006, 1566; OLG Stuttgart, Rpfleger 1990, 265; LG Stuttgart, Rpfleger 1990, 265). Ergibt die Einlassung des Drittschuldners in dem vom Pfändungsgläubiger im Vertrauen auf die Existenz und Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruches eingeleiteten Drittschuldnerverfahren, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist, so kann der Pfändungsgläubiger im selben Prozess nach § 263 ZPO auf die Schadensersatzklage übergehen und eine Verurteilung des Drittschuldners in die bisher entstandenen "vergeblichen Prozesskosten" erreichen. Eine darüber hinausgehende Schutzwirkung kommt § 840 ZPO nicht zu (LAG Nürnberg, BB 2014, 1203). Insbesondere vermag das Unterbleiben einer ordnungsgemäßen Drittschuldnerauskunft nicht die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen einer erfolgreichen Drittschuldnerklage zu ersetzen, insbesondere das Vorliegen einer pfändbaren Forderung in ausreichender Höhe und das Fehlen anderweit vorrangiger Pfändungen. Der Anspruch geht also nicht dahin, den Gläubiger so zu stellen, als wenn die Forderung besteht (BGHZ 69, 238 = NJW 1978, 44, 45; KG Berlin, Beschluss v. 6.10.2011, 8 W 61/11, juris) und erst recht nicht, als wenn sie besteht und wirksam gepfändet ist. Dies gilt auch für die im arbeitsgerichtlichen Verfahren der 1. Instanz entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten, da nach § 103 der § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als nur prozessualer Kostenerstattungsanspruch im Drittschuldnerprozess keine Anwendung findet (BAGE 65, 139 = NZA 1991, 27 = NJW 1990, 2643; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 2; AG Wermelskirchen, JurBüro 2012, 547). Der Anspruch erfasst aber nur diejenigen Kosten, die aus Sicht einer verständigen Partei als erforderlich anzusehen sind. Eine verständige Partei darf grundsätzlich annehmen, dass der gepfändete Anspruch besteht, wenn der zur Erklärung aufgeforderte Drittschuldner schweigt. Sie kann aber keine weitergehenden Schlüsse oder Befugnisse aus jenem Schweigen ziehen (OLG Stuttgart, JurBüro 2011, 443). War die erhobene Zahlungsklage unbegründet, weil der Gläubiger zunächst gehalten gewesen wäre, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu kündigen und sodann die Auseinandersetzung nach den hierfür anerkannten Maßgaben zu betreiben statt sogleich auf Zahlung eines Geldbetrags zu klagen, steht die Unbegründetheit in keiner Beziehung zu der unterbliebenen Auskunft. Die unnütz aufgewandten Prozesskosten kann der Gläubiger deshalb nicht aus § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom Schuldner erstattet verlangen (OLG Stuttgart, JurBüro 2011, 443).
 

Rz. 31

  • Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für die Kosten einer außergerichtlichen anwaltlichen Aufforderung zur Zahlung der gepfändeten Forderung. Die Zahlungsaufforderung ist nämlich eine Vorstufe der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs und von der wiederholten Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zu unterscheiden, deren Kosten nicht von der Ersatzpflicht des § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO umfasst sind (AG Bremen, NJW-Spezial 2012, 380; OLG Dresden, Vollstreckung effektiv 2011, 38; BGH, NJW-RR 2006, 1566 = ZIP 2006, 1317 = FamRZ 2006, 1195 = WM 2006, 1341 = Rpfleger 2006, 480 = BGHReport 2006, 1132 = ZVI 2006, 442 = MDR 2006, 1370 = AGS 2007, 269 = KKZ 2009, 236 = Vollstreckung effektiv 2012, 28; BGH, Vollstreckung effektiv 2007, 29). Die verspätete Abgabe der Drittschuldnererklärung ist für den Schaden des Gläubigers in Gestalt außergerichtlicher Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung kausal geworden, wenn der Antrag zur außergerichtlichen Geltendmachung der gepfändeten Forderung nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung und vor deren verspäteter tatsächlichen Abgabe erteilt wurde (Anschluss an BGH, NJW 2010, 1674 zu § 788 ZPO = AGS 2010, 201 m. Anm. Mock = WM 2010, 379 = MDR 2010, 346 = JurBüro 2010, 268 = Rpfleger 2010, 331 = DGVZ 2010, 192 = KKZ 2011, 180 = Vollstreckung effektiv 2010, 52). Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung begründet keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflichten des Gläubigers, wenn der Drittschuldner nicht zuvor zu erkennen gegeben hat, dass er ohne gerichtliche Inanspruchnahme nicht leisten werde.
 

Rz. 32

  • Schäden infolge der Säumnis des Gläubigers, andere Vollstreckungsmöglichkeiten rechtzeitig zu ergreifen (etwa die Pfändung anderer Einkünfte des Schuldners) und der Tatsache, dass die Quelle zwischenzeitlich versiegt ist (z. B. durch die vorrangige Abtretung oder Pfändung eines Dritten; vgl. BGH, JurBüro 1982, 63; LAG Köln, 2009, 548; OLG Düsseldorf, InVo 1996, 184; Zöller/Herget, § 840 Rn. 13). Hierzu gehört nicht das Unterlassen einer Pfändung gg. den Schuldner aus anderen Titeln (BGH, JurBüro 1987, 371).
 

Rz. 33

  • Wird die Drittschuldnerklag...

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