I. Einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung
Abgesonderte Befriedigung?
Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens werden den Insolvenzgläubigern andere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verboten; sie können ihre titulierten Ansprüche lediglich durch Teilnahme am Insolvenzverfahren geltend machen. Allerdings kommt auch die "abgesonderte Befriedigung" (§ 49 InsO) in Betracht. Sie können dann wegen ihrer dinglichen Ansprüche die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in das belastete Pfandobjekt durchführen.
Absonderungsrecht eingeschränkt?
Um die Ziele des Insolvenzverfahrens zu erreichen, kann das Recht der Grundpfandrechtsgläubiger auf abgesonderte Befriedigung jedoch eingeschränkt, die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt werden, um den ungestörten Ablauf eines Insolvenzverfahrens sicherzustellen.
II. Handlungsoptionen des Insolvenzverwalters (IV)
Bis spätestens zur Erteilung des Zuschlags in der Zwangsversteigerung kann der IV die einstweilige Einstellung des Verfahrens beantragen. Dazu muss er mindestens einen der in § 30d Abs. 1 ZVG genannten Einstellungsgründe glaubhaft machen.
Berichtstermin fehlt noch
Wenn der Berichtstermin noch nicht stattgefunden hat, ist das Verfahren auf Antrag des Verwalters ohne weiteres einzustellen. Die Vorlage des Insolvenzeröffnungsbeschlusses mit der Terminsbestimmung des Berichtstermins reicht zur Glaubhaftmachung der Einstellungsvoraussetzungen gegenüber dem Vollstreckungsgericht aus.
Betriebsfortführung oder -veräußerung
Läuft die Zwangsversteigerung eines Grundstücks, auf dem ein Unternehmen betrieben wird, kann nach Insolvenzeröffnung die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens erfolgen. Dazu muss aus einem Beschluss der Gläubigerversammlung oder dem Insolvenzplan hervorgehen, dass dieses Grundstück zur Fortführung oder Veräußerung des Betriebs benötigt wird.
Sicherung der Durchführung eines Insolvenzplans
Soll die Durchführung des Insolvenzplans gesichert werden, kann eingestellt werden, wenn ein Insolvenzplan vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass ohne die Einbeziehung des Grundstücks der Insolvenzplan nicht durchführbar oder gefährdet ist.
Wesentliche Erschwernis der Verwertung
Daneben sieht das Gesetz eine Einstellungsmöglichkeit auch für solche Fälle vor, bei denen die Ziffern 1–3 des § 30d ZVG nicht anwendbar sind, aber die Versteigerung des Grundstücks zu einer wesentlich schwierigeren Verwertbarkeit der Insolvenzmasse führt. Hier soll die Einstellung ermöglicht werden, wenn ein freihändiger Verkauf möglich scheint oder zu einem späteren Zeitpunkt mit einem erheblich besseren Versteigerungsergebnis gerechnet werden kann. Die Praxis: Es ist fast unmöglich, eine Vorhersage in Bezug auf ein mögliches Meistgebot oder einen eventuell erzielbaren Kaufpreis abzugeben. Der Gläubiger muss also hier argumentieren.
Einstweilige Einstellung im Eröffnungsverfahren
Bereits vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann der vorläufige Verwalter oder Treuhänder die einstweilige Einstellung der Versteigerung verlangen, wenn das zur "Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners erforderlich" ist. Auf diese Weise soll bereits vor Insolvenzeröffnung eine ungestörte Insolvenzabwicklung ermöglicht werden, soweit keine überwiegenden Gläubigerbelange entgegenstehen.
Ausgleichszahlungen!
Damit dem betreibenden Gläubiger in der Zwangsversteigerung durch die Einstellung des Verfahrens keine finanziellen Nachteile entstehen, sieht § 30e ZVG Ausgleichszahlungen aus der Insolvenzmasse vor. Diese Zahlungen muss der Gläubiger auf die Vollstreckungsforderung anrechnen.
III. Zinsausgleich
Auf Ausgleichsanordnung achten
Zum Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile einer Einstellung ist die Zinsausgleichszahlung vorgesehen, die vom Vollstreckungsgericht mit der einstweiligen Einstellung angeordnet werden muss.
Streit um die Höhe
Streitig ist, ob einem durch Grundpfandrecht gesicherten Gläubiger die dinglichen Zinsen oder die tatsächlich geschuldeten persönlichen Zinsen zustehen. Die Rechtsprechung erkennt ausschließlich schuldrechtliche Zinsen an. Dies wird damit begründet, dass nur so die Einstellung überhaupt möglich sei. Denn der IV sei in der Regel nicht in der Lage, die meist höheren dinglichen Zinsen zu zahlen, vor allem weil die Zahlung einer gesamten Jahresrate oft binnen zwei Wochen zu erbringen wäre. Ein unverhältnismäßiger Schaden sei für den Gläubiger nicht zu befürchten, denn bei Fortsetzung des Darlehensvertrages mit dem Schuldner würde der Gläubiger auch keine höhere Zahlung erhalten (LG Göttingen Rpfleger 2000, 228, LG Stade Rpfleger 2002, 472). Diese Auslegung ist sicherlich praktikabel, lässt jedoch außer Acht, dass schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner in der dinglichen Zwangsvollstreckung keine Rolle spielen. Außerdem sind sie dem Gericht fast nie bekannt, weil sie sich nicht aus den Vollstreckungsunterlagen ergeben. Die Gegenmeinung (Alff, Rpfleger 2000, 228) stützt sich auf die Gesetzessystematik bei der Aufstellung des geringsten Gebots und bei der Verteilung, wo dingliche Ansprüche regelmäßig nach der Eintragung im Gr...