Schuldner will P-Konto und Freistellungsbeschluss
Im Fall des AG Hannover (714 M 145593/09) hat die Schuldnerin ihr gepfändetes Girokonto anlässlich der Reform der Kontopfändung zum 1.7.2010 trotz eines Beschlusses nach § 850k ZPO a.F. vom 17.5.2010 in ein „P-Konto“ umgewandelt. Sie beantragt nun gleichwohl, ihr pfändungsfreies Arbeitseinkommen auch auf dem P-Konto nach § 850l ZPO n.F. (= 850k ZPO a.F.) freizustellen.
AG lehnt Freistellungsbeschluss ab = Rechtslage ist eindeutig
Der Antrag nach § 850l ZPO ist im vorliegenden Fall zurückzuweisen. Der Antrag ist hier gemäß § 850l Abs. 4 ZPO unzulässig, weil die Schuldnerin angegeben hat, mittlerweile über ein sogenanntes „P-Konto“ zu verfügen. In derartigen Fällen scheidet eine Entscheidung nach § 850l ZPO mangels weiteren Rechtsschutzbedürfnisses grundsätzlich aus.
P-Konto schützt Schuldner ausreichend
Die Schuldnerin genießt aufgrund des nach ihren Angaben von der Drittschuldnerin zur Verfügung gestellten „P-Kontos“ nach § 850k Abs. 7 ZPO n.F. nunmehr den automatischen Pfändungsschutz nach § 850k ZPO n.F. in vollem gesetzlichem Umfang.
Altbeschlüsse haben neben dem P-Konto keinen Bestand
Es widerspräche dem Gesetzeswortlaut des § 850k ZPO n.F., wenn man davon ausgehen würde, dass Altbeschlüsse nach § 850k ZPO a.F. (zunächst) formell bestehen bleiben. Das Gesetz beabsichtigt mit § 850k ZPO n.F. nämlich gerade, dass der Schuldnerin im Falle der Umwandlung ihres Kontos in ein sogenanntes „P-Konto“ der automatische Pfändungsschutz des § 850k ZPO n.F. im gesetzlichen Umfange ungeschmälert zur Verfügung steht. Eine formelle Aufhebung der Altbeschlüsse durch das Vollstreckungsgericht würde dem Sinn und Zweck des zum 1.7.2010 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes zuwider laufen. Die Funktion des § 850k ZPO a.F. wird, wenn die Umwandlung in ein sogenanntes „P-Konto“ erfolgt ist, von § 850k ZPO n.F. übernommen. § 850k ZPO n.F. regelt seit 1.7.2010 einen automatischen Pfändungsschutz für ein „P-Konto“ zur Vereinfachung des Schuldnerschutzes in Höhe eines gesetzlich geregelten pauschalen Pfändungsfreibetrags. Insoweit bedarf es also gerade keines Antrags der Schuldnerin und auch keiner Entscheidung des Vollstreckungsgerichts mehr. Es spielt insoweit auch keine Rolle mehr, ob es sich bei den auf dem Konto eingehenden Beträgen um Arbeitseinkommen oder artverwandte Einkünfte handelt.
Die "Ratio" des Gesetzes muss gesehen werden
Mit Umwandlung eines bereits gepfändeten Girokontos in ein „P-Konto“ werden ein Antrag nach § 850l ZPO, bzw. früher § 850k ZPO a.F., und eine ggf. bereits angeordnete (teilweise) Aufhebung gegenstandslos. Etwas anderes rechtfertigt sich allein vor dem Hintergrund nicht, dass der bisherige (herkömmliche) Pfändungsschutz nach § 850l ZPO bzw. § 850k ZPO a.F. spätestens zum 31.12.2011 gegenstandslos wird und Pfändungsschutz (dann) nur noch über das „P-Konto“ möglich ist.
Gut begründet und Umkehrschluss erkannt
Die Entscheidung im Fall des AG Hannover war tatsächlich eindeutig. Ebenso wie § 55 Abs. 4 SGB I und § 76a Abs. 4 EStG ordnet auch § 850l Abs. 4 ZPO n.F. an, dass die Existenz eines P-Kontos einen gesonderten Freistellungsantrag ausschließt. Eigentlich gab es keinen Grund für das AG, noch weitere Ausführungen zu machen. Offensichtlich wollte das AG aber – die Problematik anders als das LG Landau erkennend – klären, was mit dem noch immer existenten alten § 850k-Beschluss geschieht. Die Begründung, dass das P-Konto und der dort gewährte Schutz den Beschluss ersetzt, ihn gegenstandslos macht, weil der Schutzzweck identisch ist, überzeugt. Diese Sichtweise hat aber eine weitere, wenn auch nicht ausgesprochene Konsequenz: Wenn nämlich nur das P-Konto den Beschluss ersetzt, bedeutet dies, dass bei einem fehlenden P-Konto der Beschluss gerade nicht gegenstandslos ist, d.h. aufgehoben bzw. befristet werden muss. Damit ist das AG Hannover – zu Recht – anderer Ansicht als das LG Landau.