Die Antragstellerin begehrt PKH für eine beabsichtigte Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern. Sie meint, der Antragsgegner müsse ihr Schadensersatz in Höhe von mindestens 300 EUR leisten, da der GV ein ehemals auf die Antragstellerin zugelassenes Fahrzeug lediglich gepfändet, nicht jedoch in Verwahrung genommen habe. Das Fahrzeug, das sich zum Zeitpunkt der Pfändung auf einem Wiesengrundstück gegenüber der damaligen Wohnung der Antragstellerin befand, wurde nach der Pfändung – wohl von der Antragstellerin – in eine Werkstatt gebracht. Es stand schließlich am 1.5.2010 auf einem Parkplatz in B. und wurde dort von Unbekannten (mutmaßlich im Zuge eines Freinacht-Scherzes) beschädigt. Das LG hat den PKH-Antrag zurückgewiesen.

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