Keine Amtspflicht, die gepfändete Sache zu entfernen

Die ZPO, auf die die Abgabenordnung verweist, eröffnet die Möglichkeit, einen gepfändeten Gegenstand im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern dadurch nicht die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Es besteht grundsätzlich keine Amtspflicht zugunsten des Schuldners, den Gegenstand in Verwahrung zu nehmen, um etwaigen Schäden an dem gepfändeten Gegenstand im Zuge des fortbestehenden Besitzes des Schuldners vorzubeugen. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, ausnahmsweise eine Amtspflicht des GV zu begründen, zum Schutz des Eigentums des Schuldners den gepfändeten Gegenstand in Verwahrung zu nehmen, sind nicht ersichtlich.

Kein Fall des § 765a ZPO

Soweit die Antragstellerin meint, der Schutzbereich des § 765a ZPO sei beeinträchtigt worden, betrifft die Vorschrift genau den umgekehrten Fall, nämlich dass von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden soll, wenn diese eine sittenwidrige Härte darstellen würden. Hier rügt die Antragstellerin jedoch, dass eine noch weitreichendere Vollstreckungsmaßnahme hätte ergriffen werden sollen (Pfändung und Sicherstellung statt Pfändung und Belassen des Gegenstandes im Gewahrsam des Schuldners). Abgesehen davon setzt § 765a ZPO einen Antrag des Schuldners beim Vollstreckungsgericht voraus. Dass ein derartiger Antrag gestellt wurde, ist nicht ersichtlich.

Eigenverschulden des Schuldners

Im Übrigen würde die beabsichtigte Klage jedenfalls daran scheitern, dass die Antragstellerin entweder selbst das Fahrzeug von dem ursprünglichen Platz entfernt hat oder der Wagen zumindest mit ihrem Wissen und Wollen dort weggebracht und nicht wieder zurückgebracht wurde und sich nur dadurch die Möglichkeit für Unbekannte eröffnete, den Wagen auf dem Parkplatz in B. zu beschädigen.

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