Die Zivilprozessordnung eröffnet die Möglichkeit, einen gepfändeten Gegenstand im Gewahrsam des Schuldners zu belassen, sofern dadurch nicht die Befriedigung des Gläubigers gefährdet wird. Es besteht grundsätzlich keine Amtspflicht zugunsten des Schuldners, den Gegenstand in Verwahrung zu nehmen, um etwaigen Schäden an dem gepfändeten Gegenstand im Zuge des fortbestehenden Besitzes des Schuldners vorzubeugen.

OLG München, 7.2.2012 – 1 W 198/12

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