Einführung
Bei der Eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO werden oft debitorische Konten nicht angegeben und Gläubiger nehmen dies oft zum Anlass, ein Strafverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung einzuleiten. Die Rechtslage ist jedoch komplex und in Rechtsprechung und Literatur finden sich alle denkbaren Auffassungen. Hierbei kommt der zivilrechtlichen Seite besonderes Gewicht zu, die der BGH in einem neuen Urteil darstellt.
I. Die zivilrechtliche Seite
Zivilrechtliche Auskunftspflicht als Strafbarkeitsvoraussetzung
Zunächst kann die strafrechtliche Seite das Zivilrecht nicht ausklammern. Was nicht zivilrechtlich angegeben werden muss, kann auch keine strafrechtlich relevante Verletzung sein. Auch bei einem debitorischen Konto bestehen Pfändungsmöglichkeiten. Bei einem Girokonto können die Ansprüche nach § 833 ZPO, aber auch der Anspruch auf Auszahlung des Dispositionskredits für den Fall des Abrufs gepfändet werden.
Hinweis
Der Anspruch auf Herausgabe der Kontoauszüge ist nicht pfändbar. Allerdings hat der Schuldner die Kontoauszüge ungeschwärzt herauszugeben (BGH FoVo 2012, 69 und 73).
Einschränkung der Auskunftspflicht
Damit ist ein Konto, das nicht mehr genutzt wird, das kein Guthaben aufweist und voraussichtlich auch nicht mehr aufweisen wird, von vorneherein wertlos und muss nicht angegeben werden.
Hinweis
Mit der Reform der Sachpfändung kann sich dies aber aufgrund des Wortlautes von § 802d ZPO n.F. ändern, da dann auch unpfändbares Vermögen anzugeben ist, es sei denn, es ist nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO unpfändbar.
Debitorisches Konto ist anzugeben
Einem aktiv betriebenen Konto, auch wenn es debitorisch ist, kann jedoch noch ein Guthaben gutgeschrieben werden. Damit spielt es für die Zwangsvollstreckung eine Rolle (Stöber, Forderungspfändung, 15. Aufl. 2010, Rn 154 ff.; Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-Handbuch Bd. 1, 4. Aufl. 2011, § 33). Der bloße Dispositions-/Kontokorrentkredit soll dagegen wertlos sein, denn bei einer Pfändung könnte die Bank diesen sofort kündigen (Bitter, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, BankR-Handbuch Bd. 1, 4. Aufl. 2011, § 33 Rn 92; Bunte, AGB-Banken, 3. Aufl. 2011, (1)-AGB Banken Nr. 19 Rn 445 ff.; dies übersieht Müller, in: MK-StGB, 2. Aufl. 2012, § 156 StGB Rn 29) und es würde nicht zu einer Auszahlung kommen. Dem steht allerdings die Rechtsprechung des BGH entgegen, nach dem auch der Dispositionskredit grundsätzlich pfändbar ist (BGH NJW 2001, 1937; BGH NJW 2004, 1444; bestätigt durch BGH FoVo 2012, 69 und 73). Eine Auszahlung erfolgt allerdings nur bei einem Abruf, weil das Abrufrecht nicht pfändbar ist.
Hinweis
Anderes kann auch nicht richtig sein, weil dem Schuldner anderenfalls ein "Leben im Debit" möglich wäre. Dass ein Vertragspartner aus einer Pfändung Konsequenzen zieht, kann kein Grund dafür sein, schon die Möglichkeit der Pfändung zu verneinen. Solange der Anspruch besteht, handelt es sich um eine Geldforderung, die nach §§ 828, 829 ZPO grundsätzlich auch pfändbar ist.
II. Die strafrechtliche Seite
Einschränkung der Auskunftspflicht
Nachdem zivilrechtlich also auch ein debitorisches Konto anzugeben ist, fragt man sich, was die falsche Vorstellung des Schuldners, er müsse kein debitorisches Konto angeben, für Folgen hat. Zunächst schließt natürlich der Zweck des § 807 ZPO alle Fälle aus, in denen keine Grundlage für eine Vollstreckung liegt.
Vermögensoffenbarungspflicht muss bestehen
Das BayObLG (NJW 2003, 2181) führt hierzu aus: "Die Wahrheitspflicht … richtet sich nach dem Zweck, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben. Dem Gläubiger soll Kenntnis derjenigen Vermögensstücke verschafft werden, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen. Dies bedeutet nicht, dass der Schuldner alles, woran der Gläubiger ein Interesse haben könnte, angeben muss. Daraus ist zu folgern, dass der Schuldner zur Offenbarung nur so weit verpflichtet ist, dass dem Gläubiger die Vollstreckung ohne weiteres möglich ist."
Streit über das debitorische Konto
Zum Teil wird hierdurch generell das debitorische Konto aus der Angabepflicht genommen (Stöber, in: Zöller, 29. Aufl. 2012, § 807 Rn 31; >ders., Forderungspfändung, 15. Aufl. 2010, Rn 154 ff., 157g; Kessen, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl. 2012, § 807 Rn 26; LG Heilbronn Rpfleger 1990, 430; Stein-Jonas/Münzberg § 807 Rn 24; Schönke-Schröder § 156 Rn 5, 33; LG Passau JurBüro 99, 329, 330). Zum Teil wird auch generell eine Angabepflicht bejaht (Becker, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl. 2012, § 807 Rn 1; MK-ZPO-Eickmann, § 807 Rn 43; Hartmann, ZPO, § 807 bei "Bankrecht"; Thomas/Putzo-Hüßtege, 32. Aufl. 2012, § 807 Rn 26; Brox/Walker, ZV-Recht, 9. Aufl. 2011, Rn 1143a; Müller, in: MK-StGB, 2. Aufl. 2012, § 156 StGB Rn 29). Durch die bereits zitierte Rechtsprechung des BGH ist diese Frage zivilrechtlich jedenfalls entschieden.
Differenzierte Betrachtung bezüglich der Strafbarkeit
Das OLG Bamberg (NJW 2009, 385 unter Hinweis auf BGHSt 8, 399; 14, 345;19,126 und BayObLG NStZ 1999, 563 und NJW 2003, 2181 = NStZ 2003,665) hat die Strafb...