Kombinierter Voll­streckungsauftrag: Gütliche Einigung und Vermögensauskunft

Die Gläubigerin hat die Vollstreckungsunterlagen "zur Durchführung des Auftrags/der Aufträge zur 1. Vermögensauskunft nach § ZPO § 802c der Zivilprozessordnung (ZPO); 2. Gütliche Erledigung" bei der Gerichtsvollzieherin eingereicht. Die Gerichtsvollzieherin hat das Verfahren eingestellt, weil der Schuldner amtsbekannt unbekannt verzogen ist, und je eine Nichterledigungsgebühr Nr. 604 KV-GvKostG für die Vermögensauskunft (Nr. 260 KV-GvKostG) und für die Gütliche Erledigung (Nr. 207 KV-GvKostG) sowie die Auslagenpauschale Nr. 713 KV-GvKostG, insgesamt 30,00 EUR, angesetzt. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin.

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