Herausgabeanspruch ist kein Kindergeldanspruch

Die Entscheidung klingt zunächst hart. Im ersten Moment wird jeder den Reflex haben, dass Kindergeld doch geschützt sein muss. Das vernachlässigt allerdings materiell-rechtlich, dass die Gutschrift auf einem Konto die Herkunftsquelle erledigt und nun ausschließlich ein Herausgabeanspruch gegen das Kreditinstitut besteht, §§ 675, 667 BGB. Die Quelle der Gutschrift ist dann unerheblich.

Schuldner hat "Reparaturmöglichkeit"

Nicht übersehen werden darf auch, dass der Schuldner eine einmalige Möglichkeit hat, noch nach der Pfändung den Pfändungsschutz zu aktivieren. Pfändet der Gläubiger ein ungeschütztes Konto, kann der Schuldner durch einfache Erklärung gegenüber seinem Kreditinstitut das Konto nach § 850k Abs. 1 S. 4, Abs. 7 S. 2 ZPO noch in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln. In diesem Fall bleibt das Guthaben in Höhe des Freibetrages nach § 850k Abs. 1 i.V.m. § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO pfändungsfrei. Hierauf hatte der Drittschuldner sogar noch hingewiesen, ohne dass der Schuldner reagiert hat.

Keine besondere Härte der Zwangsvollstreckung

Da der Schuldner die Vollstreckung durch eigenes Tun hätte verhindern können, ist für die Anwendung von § 765a ZPO tatsächlich kein Raum. Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht danach eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Hier beruht der mangelnde Vollstreckungsschutz aber nicht auf einer Handlung des Gläubigers, sondern allein auf dem Versäumnis des Schuldners.

FoVo 10/2018, S. 193 - 194

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