Leitsatz
Nachzahlungen für einen Dritten, die auf das Konto des Schuldners gezahlt werden, sind weder nach § 850k Abs. 4 ZPO noch nach § 765a ZPO pfändungsgeschützt.
AG Mönchengladbach-Rheydt, Beschl. v. 7.5.2018 – 32 M 1310/17 und 32 M 1406-17
1 I. Der Fall
Die Gläubiger haben mit Pfändungs-und Überweisungsbeschluss vom 8. bzw. 17.5.2017 unter anderem das Guthaben des Schuldners auf dem Konto der Drittschuldnerin gepfändet. Nunmehr beantrag der Schuldner Kontofreigabe. Das Konto des Schuldners wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.
Zur Begründung trägt er vor, dass dem Konto am 23.3.2017 ein Betrag in Höhe von 2.577,91 EUR durch Frau … aus Nachzahlung der Bundesagentur für Arbeit an Frau … gutgeschrieben wurde. Die Gläubiger wurden zu dem Antrag gehört. Sie geben keine Erklärung ab.
2 II. Die Entscheidung
AG lehnt Erhöhung des Pfändungsfreibetrages ab
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet. Eine Erhöhung des Sockelbetrages nach § 850k ZPO kommt nicht in Betracht, da der Geldeingang insbesondere nicht der Deckung des regelmäßigen Lebensunterhalts des Schuldners dient. Vielmehr wurde eine ursprünglich an Frau … geleistete Nachzahlung der Bundesagentur von ihr selbst auf das bereits gepfändete Konto ihres Ehemanns überweisen.
Die Voraussetzungen für eine Freigabe der o.g. Beträge gemäß § 765a ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Gemäß § 765a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.
Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Schuldner mit Härten, welche jede Zwangsvollstreckung mit sich bringt, abzufinden hat. Es begründet daher keine Härte im Sinne des § 765a ZPO, dass die Zwangsvollstreckungsmaßnahme einen erheblichen Eingriff in den Lebenskreis des Schuldners bewirkt (OLG Frankfurt OLGZ 81, 250). Für Anwendungen des § 765a ZPO genügen weder wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Anzuwenden ist § 765a ZPO nur in besonders gelagerten Fällen, nämlich nur dann, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 27. Aufl., Rn 5 zu § 765a ZPO).
Kein krasses Missverhältnis durch die Vollstreckung
Schuldnerschutz im Rahmen von § 765a ZPO kann nur bei krassem Missverhältnis der für und gegen die Vollstreckung sprechenden Interessen gewährt werden. Ein solch krasses Missverhältnis ist hier nicht zu erkennen. Hinsichtlich des von der Ehefrau auf das Konto des Schuldners gezahlten Betrages ist ein besonderer Vollstreckungsschutz im Sinne des § 765a ZPO für den Schuldner nicht zu erkennen. Besondere Gründe, durch die das Vorgehen der Gläubiger zu einem völlig untragbaren Ergebnis führen würde, wurden somit nicht vorgetragen, so dass der Antrag auf Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO mit der Kostenfolge des § 788 ZPO zurückzuweisen war.
3 Der Praxistipp
Letztlich eine Frage der Rangverhältnisse
Wer sich für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehrs eines Dritten bedient, muss sich des Risikos bewusst sein, dass er für diesen in die Haftung genommen wird. Nutzt der Dritte ein Konto des Schuldners, so hat er gegen diesen einen Herausgabeanspruch nach §§ 675, 667 BGB. Geht also das Gehalt des Dritten oder auch eine Versicherungsleistung vereinbarungsgemäß auf dem Konto des Schuldners ein, so hat er gegen diesen den Herausgabeanspruch. Nichts anderes gilt, wenn es nur zu einer versehentlichen Einzahlung auf dem Konto gekommen ist. Dann ergibt sich der Herausgabeanspruch aus dem Bereicherungsrecht (§§ 812, 816 BGB). Mit diesem Anspruch ist der Dritte aber untitulierter Gläubiger, der hinter dem titulierten Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreibt, zurücktreten muss.
Rechtsmittel: sofortige Beschwerde
Weder § 850k Abs. 4 i.V.m. §§ 850 ff. ZPO noch § 765a ZPO bieten deshalb eine Grundlage für die Freigabe des Kontos. Sollte dies im Einzelfall einmal anders gesehen werden, kann der angehörte Gläubiger dagegen im Wege der sofortigen Beschwerde vorgehen. Wurde er nicht angehört, so wäre die Erinnerung das richtige Rechtsmittel.
FoVo 10/2018, S. 194 - 196