BGH rügt den falschen Rechtsmittelweg
Die Rechtsbeschwerde ist unabhängig davon, dass die Verfahrensbehandlung durch das Amtsgericht fehlerhaft war, statthaft, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO. Das Amtsgericht (Richter) hat das Begehren der Antragstellerin als Erinnerung gemäß § 573 Abs. 1 ZPO behandelt und diese zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zugelassen, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO.
Bei richtiger Sachbehandlung hätte das Amtsgericht (Rechtspfleger) nach seiner Nichtabhilfeentscheidung die Sache unmittelbar dem Beschwerdegericht vorlegen müssen. Denn als statthaftes Rechtsmittel bei inhaltlicher Beanstandung einer erteilten Rechtsnachfolgeklausel ist für den Antragsteller die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 ff. ZPO gegeben.
Sofortige Beschwerde bei Angriff gegen die Nachweisform
Für den Rechtsnachfolger eines Gläubigers ist bei Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO durch den zuständigen Rechtspfleger eines Amts- oder Landgerichts im ersten Rechtszug die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 ff. ZPO der statthafte Rechtsbehelf (vgl. BGH WM 2020, 1313).
Nichts anderes gilt, wenn – wie hier – dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung im Sinne von § 727 ZPO erteilt wird, er aber geltend macht, diese entspreche nicht dem Gesetz und beeinträchtige daher sein Recht auf fehlerfreie Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Dieser Fall ist einer teilweisen Zurückweisung seines Gesuchs (mindestens) gleichzustellen und deshalb mit demselben Rechtsbehelf anfechtbar wie eine (vollständige) Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel.
Urkunde vs. Offenkundigkeit: Gläubiger ist beschwert
Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin durch die Entscheidung des Beschwerdegerichts – wie auch schon durch die nach ihrer Ansicht nicht im Einklang mit dem Gesetz erteilte Vollstreckungsklausel – beschwert.
Gemäß § 727 Abs. 2 ZPO muss in einer Rechtsnachfolgeklausel erwähnt werden, wenn die Rechtsnachfolge bei dem Gericht offenkundig ist. Diese Vorschrift ist vor dem Hintergrund von § 750 ZPO zu verstehen, in dem geregelt ist, unter welchen Voraussetzungen die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beginnen darf. Nach § 750 Abs. 2 ZPO sind dem Schuldner in Fällen, in denen dem Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels nach § 727 ZPO erteilt worden ist, vor oder spätestens bei Beginn der Zwangsvollstreckung die dem Titel beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern diese aufgrund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt worden ist, Abschriften von diesen Urkunden zuzustellen, um mit der Zwangsvollstreckung beginnen zu können. Ist hingegen die Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge in der Vollstreckungsklausel genannt (§ 727 Abs. 2 ZPO), bedarf es keiner Zustellung von etwaigen Nachweisurkunden an den Schuldner, um mit der Zwangsvollstreckung beginnen zu können (vgl. BGHZ 195, 292; BGH NJW 2017, 411). Dementsprechend stellt die Erwähnung der Offenkundigkeit der Rechtsnachfolge in einer Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO nicht lediglich ein Begründungselement für die erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Titels dar, sondern betrifft deren materiellen Gehalt, an den das Gesetz im Zwangsvollstreckungsverfahren anknüpft. Hiermit korrespondiert ein Anspruch des auf eine Vollstreckungsklausel nach § 727 ZPO Antragenden auf Erwähnung dieser Voraussetzung, sofern sie vorliegt.
BGH sieht Vorteile der Rechtsnachfolgeklausel aufgrund von Offenkundigkeit
Eine solche Vollstreckungsklausel ist für den Antragsteller bei wirtschaftlicher Betrachtung von Vorteil. Denn wird die Vollstreckungsklausel auf der Grundlage von öffentlichen und/oder öffentlich beglaubigten Urkunden erteilt, müssen die nach § 750 Abs. 2 ZPO zuzustellenden Abschriften der in der Vollstreckungsklausel genannten Nachweisurkunden beglaubigt sein, mag sich dies auch nicht ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben (vgl. BGH NJW 2017, 411). Für die Beschaffung dieser Abschriften fallen regelmäßig Kosten an (vgl. § 192 ZPO, §§ 1, 9 GvKostG, Nr. 700 KV GvKostG, §§ 1, 3 GNotKG, Nr. 25100 ff. KV GNotKG), die je nach Umfang der Nachweisurkunden nicht unerheblich sein können. Zwar handelt es sich hierbei um Aufwendungen, die auf die Durchsetzung des titulierten Anspruchs gerichtet sind, weswegen sie als Kosten der Zwangsvollstreckung – soweit sie notwendig waren (§ 91 ZPO) – dem Schuldner nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO zur Last fallen (Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 17. Aufl., § 788 Rn 3; BeckOK-ZPO/Preuß, Stand: 1.3.2020, § 788 Rn 13). Indes ist der Antragsteller bis zu einer Realisierung des Anspruchs gegen den Schuldner mit diesen Aufwendungen wirtschaftlich belastet.
Aber: Offenkundigkeit ist nach dem BGH nicht gegeben
Gemäß § 727 Abs. 1 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertig...