Reform der Kontopfändung weitet den Schutzbereich noch aus

Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (BGBl I 2020, S 2466) wandert die Pfändungsschutzvorschrift des § 850k Abs. 4 ZPO in § 906 Abs. 2 ZPO. Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag des Schuldners einen von § 899 Abs. 1 ZPO (Grundfreibetrag für den Schuldner) und § 902 S. 1 ZPO (Erhöhungsbeträge u.a. für gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen) abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt. Der Gesetzgeber verzichtet also auf eine Aufzählung von einzelnen Pfändungsschutzvorschriften und überträgt den Pfändungsschutz an der Quelle auf das P-Konto. In vielen Fällen aber eben nur auf Antrag des Schuldners.

Trotzdem kein Pfändungsschutz für den Wettgewinn

Auch nach der Neuregelung gibt es allerdings keinen Pfändungsschutz für Spielgewinne, weil es an einer entsprechenden Pfändungsschutzvorschrift für die Quelle fehlt. Im konkreten Einzelfall würde sich die Rechtslage also nicht ändern.

FoVo 10/2021, S. 191 - 192

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge