Ihre Frage: Wie erlangt der privat krankenversicherte Schuldner Schutz in Form der Erhöhung für a) Versicherungsbeitrag und b) Erstattung von Heilbehandlungskosten durch den Versicherer? Antrag (mit Bescheinigung des Versicherers) bei der Bank oder Antrag beim Vollstreckungsgericht?

Unsere Antwort: Für die Freistellung des Krankenversicherungsbeitrags wie für die Heilbehandlungskosten gilt, dass es einer Freistellungsentscheidung des Vollstreckungsgerichts nach § 906 ZPO i.V.m. §§ 850f Abs. 1 bzw. 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO auf Antrag des Schuldners bedarf.

Pfändungsschutz an der Quelle wird übertragen

Das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag einen von §§ 899 Abs. 1 und 902 S. 1 ZPO abweichenden pfändungsfreien Betrag fest, wenn sich aus einer bundes- oder landesrechtlichen Vorschrift eine solche Abweichung ergibt. Dieser offene Tatbestand stellt im Gegensatz zu der bisherigen Auflistung in § 850k Abs. 4 ZPO a.F. sicher, dass das Vollstreckungsgericht auf Antrag immer dann einen abweichenden pfändungsfreien Betrag festsetzt, wenn sich nach Bundes- oder Landesrecht eine ganz oder teilweise Unpfändbarkeit an der Quelle dazu ergibt (vgl. BT-Drucks 19/23171, S. 30).

Krankenversicherungsbeitrag als besonderes Bedürfnis

Der private Krankenversicherungsbeitrag repräsentiert keinen Erhöhungstatbestand nach § 902 S. 1 ZPO, so dass sich ein erweiterter Pfändungsschutz nur nach § 906 S. 1 ZPO i.V.m. § 850f Abs. 1 ZPO durch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts erreichen lässt. Erforderlich für einen erfolgreichen Antrag ist allerdings, dass der konkrete Lebensbedarf des Schuldners zuzüglich der Kosten einer notwendig unterhaltenen privaten Krankenversicherung den Pfändungsfreibetrag nach § 899 Abs. 1 ZPO übersteigt. Anderenfalls kommt eine Erhöhung des Freibetrags um die Kosten der privaten Krankenversicherung nicht in Betracht (AG Wismar – Zweigstelle Grevesmühlen, 3.6.2016 – 32 M 1832/15).

Heilbehandlungskosten

Erstattete Heilbehandlungskosten werden nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor der Pfändung geschützt (BGH NJW-RR 2014, 683; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 850b Rn 9). Es ergibt sich also aus dem Bundesrecht eine Unpfändbarkeit, die durch einen entsprechenden Antrag an und Beschluss durch das Vollstreckungsgericht auf das P-Konto übertragen lässt. Es obliegt allerdings auch hier dem Schuldner, aktiv zu werden.

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