I. Die Ausgangslage
Eine Reform, die neue Fragen aufwirft
Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2466) werden ab dem 1.12.2021 die Einrichtung und Auflösung eines P-Kontos in § 850k ZPO, die Besonderheiten bei der Pfändung eines Gemeinschaftskontos in § 850l ZPO (hierzu FoVo 2021, 181, in dieser Ausgabe) und der Pfändungsschutz in §§ 899 ff. ZPO geregelt. Gleichzeitig werden Anpassungen bei der Drittschuldnerauskunft wie bei den Überweisungsvorschriften vorgenommen. Der Gesetzgeber möchte die bisherige zentrale Vorschrift des § 850k ZPO verschlanken und insgesamt mehr Transparenz schaffen. Gleichzeitig sollen nach der Evaluation des Kontopfändungsschutzes einige Praxisprobleme gelöst werden. Die Details stellt die FoVo ab dieser Ausgabe in den folgenden Monaten jeweils mit einem Schwerpunkt dar.
Im Rahmen der FoVo-Sprechstunde (https://www.anwaltspraxis-wissen.de/fovo-sprechstunde) bzw. der Webinare zum Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (https://www.edudip.com/de/webinar/reform-neue-regeln-fur-das-p-konto-und-mehr/1434676) gab es zur Reform noch Fragen, die wir im Leserforum beantworten wollen.
II. Auskunfts- und Herausgabeansprüche
Ihre Frage: Bekommt der Gläubiger nach der Kontopfändung eigentlich nur Auskünfte oder können auch Nachweise verlangt werden?
Unsere Antwort: Es kommt darauf an! Während der Drittschuldner nur Auskünfte erteilen kann, muss der Schuldner Auskünfte erteilen und auch Nachweise herausgeben.
Auskunft oder mehr? Erst ist der Drittschuldner dran
Wird ein Konto des Schuldners – auch ein Gemeinschaftskonto (§ 850l ZPO) – nach Maßgabe des § 833a ZPO gepfändet, muss der Drittschuldner, d.h. das Kreditinstitut, eine Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO abgeben. Neben den immer zu erteilenden Auskünften nach § 840 Abs. 1 Nr. 1–3 ZPO, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist, ob und welche Ansprüche andere Personen an der Forderung geltend machen und ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist, sind zwei spezifische Auskünfte zum P-Konto zu erteilen:
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ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 ZPO die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und |
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ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto i.S.v. § 850k oder ein Gemeinschaftskonto i.S.d. § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist. |
Es handelt sich für den Drittschuldner allerdings nur um eine Obliegenheit. Erfüllt der Drittschuldner die Pflicht also nicht, so kann sie nicht eingeklagt werden. Es besteht nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO nur eine Schadenersatzpflicht (hierzu BGH NJW 1987, 64; BAG NJW 2006, 717).
Gibt es mehr vom Schuldner?
Zugleich hat der Schuldner nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Hier geht die Verpflichtung also deutlich weiter als beim Drittschuldner.
Hinweis
Ungeachtet dessen muss für die Praxis gesehen werden, dass die Drittschuldner ihren Verpflichtungen in der Regel nachkommen, während dies bei den Schuldnern regelmäßig – jedenfalls freiwillig – nicht der Fall ist. Anders verhält es sich bei persönlichen Kontakten im Außendienst, wo die unmittelbare Befragung ebenso hilft wie die Herausgabe von Unterlagen gelingt.
Wirkt der Schuldner nicht mit, kann die Auskunft wie die Herausgabe allerdings nach § 836 Abs. 3 S. 2 bis 5 ZPO erzwungen werden.
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Die erzwungene AuskunftErteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e ZPO zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 ZPO über die Zustellung der Ladung und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 ZPO über die Folgen des Nichterscheinens gelten entsprechend. |
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Herausgabe von UrkundenDie Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung nach den §§ 883 ff. ZPO erwirkt werden. Vollstreckungstitel i.S.d. § 750 ZPO ist insoweit der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, §§ 794 Abs. 1 Nr. 3, 795 ZPO (LG Limburg DGVZ 1975, 11; AG Dortmund DGVZ 1980, 29). Hier sollten die herauszugebenden Urkunden grundsätzlich aufgenommen werden. Hierzu zählen insbesondere die Kontoverträge und die laufenden Kontoauszüge. |
Hinweis
Der Gläubiger, zu dessen Gunsten Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung von Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto gepfändet und überwiesen werden, kann verlangen, dass die gemäß § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO bestehende Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe der bei ihm vorhandenen Nachweise, die gemäß § 850k Abs. 2, Abs. 5 S. 2 ZPO zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge führen können, in den Pfä...