Regelung zu Inkassokosten nach § 4 RDGEG a.F. = § 13e RDG n.F.
Nach der Systematik des RDGEG können Inkassogebühren grundsätzlich sowohl vor Titulierung als auch nach der Titulierung anfallen. Vor Titulierung sind die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1) grundsätzlich nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach den Vorschriften des RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig, § 4 Abs. 5 RDGEG. Nach der Titulierung – wie vorliegend – richtet sich die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nach § 788 ZPO, § 4 Abs. 4 RDGEG.
AG: Es fehlt an einer Vertretung des Gläubigers
Kosten von Beitreibungsmaßnahmen und damit auch damit einhergehende gesetzliche Gebühren und Auslagen, die der Gläubiger im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten objektiv für notwendig halten konnte, sind nach § 788 ZPO ersatzfähig. Vorliegend besteht jedoch bereits eine nach § 4 Abs. 4 RDGEG i.V.m. § 788 ZPO erforderliche "Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren …" nicht und zudem ist die Tätigkeit in eigener Sache kein Erbringen von Inkassodienstleistungen "registrierter Personen" nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG.
Es liegt keine Einziehung einer "fremden Forderung" vor
Zwar dürfen gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG natürliche und juristische Personen – wie vorliegend die Gläubigerin als GmbH – sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen wie etwa Inkassodienstleistungen erbringen (§ 2 Abs. 2 S. 1). Hinsichtlich dessen, dass das Gesetz davon spricht "Rechtsdienstleistungen … erbringen …", knüpft es hierbei an das Merkmal der Rechtsdienstleistung an.
Eine Rechtsdienstleistung wiederum ist nach § 2 RDG definiert und ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG) und/oder, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (sog. Inkassodienstleistung, § 2 Abs. 2 RDG). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubigervertreter nicht als fremd. Folglich liegt vorliegend kein Fall des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 RDG vor. Die Gläubigerin zieht vielmehr eine eigene Forderung, die für sie zudem tituliert ist, in eigenem Namen und somit auch als eigenes Geschäft (im eigenen Interesse) ein. Eine Vertretungsgebühr für die Vertretung in eigener Sache kann danach nicht anfallen.