Die Erinnerung ist zulässig und begründet. Die Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung durch den Gläubigervertreter genügt. Einer Geldempfangsvollmacht bedarf es nicht mehr.

Vollmacht muss zwar vorliegen, aber nur noch versichert werden

§ 815 ZPO regelt, wie mit gepfändetem Geld zu verfahren ist. Die Pfandverwertung von Geld erfolgt durch die Ablieferung beim Gläubiger. Lässt sich der Gläubiger aber durch einen Dritten vertreten, so ist von diesem bisher die Geldempfangsvollmacht nachzuweisen gewesen. Nach der mit Wirkung zum 1.1.2021 eingeführten Vorschrift des § 753a ZPO aber haben Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 S. 1 und 2 Nr. 3 und 4 ZPO bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. S. 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g ZPO.

Gesetzgeber zeigt Vertrauen in bestimmte Bevollmächtigte

Die Vorschrift des § 753a ZPO reduziert daher in ihrem Anwendungsbereich in Anlehnung an § 703 ZPO für nach Ansicht des Gesetzgebers als ausreichend vertrauenswürdig angesehene Bevollmächtigte (§ 79 Abs. 2 S. 1, S. 2 Nr. 3 und 4 ZPO), so auch für die Gläubigervertreter, die nach § 80 ZPO auch in der Zwangsvollstreckung bestehende bürokratische Last zum Vollmachtsnachweis durch Einreichung einer Vollmachtsurkunde zum Zwecke der Verfahrensvereinfachung.

Die Gesetzesbegründung bringt es deutlich auf den Punkt

Die Vorschrift findet ausweislich ihres Wortlautes Anwendung auf die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Erfasst wird danach die gesamte Durchführung entsprechender Zwangsvollstreckungsverfahren. Neben dem einleitenden Akt werden auch alle bis zum endgültigen Abschluss eines eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahrens in einem solchen im Namen des Gläubigers gerade in dieser Eigenschaft vorgenommenen bzw. vorzunehmenden (Einzel-) Handlungen erfasst. Danach ist auch die Entgegennahme des Erlöses erfasst (BeckOK-ZPO/Ulrici, § 753a Rn 2). Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks 19/20348, S. 72), in der es ausdrücklich heißt:

Zitat

"Die Vorschrift orientiert sich an der für das Mahnverfahren bewährten Vorschrift des § 703 ZPO und dient der Verfahrensvereinfachung. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Regelung auch die Ablieferung nach § 815 Abs. 1 ZPO umfasst und die Vollmacht auch auf Verlangen des Schuldners nicht nachgewiesen werden muss (vergleiche insoweit zu § 703 ZPO Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 703 ZPO Rn 1), soll sie jedoch für Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 2 ZPO nicht gelten. Personen, die für ihren Arbeitgeber oder Familienangehörige auftreten, müssen also nach wie vor eine Originalvollmacht vorlegen."

GVGA kann der ZPO schon systematisch nicht vorgehen

Hieran vermag auch die Regelung des § 60 GVGA nichts zu ändern. Der GV übt die staatliche Zwangsgewalt unter eigener Verantwortung als selbstständiges Organ der Rechtspflege aus (BVerwGE 65, 260; BGHZ 93, 287). Bei der ihm zugewiesenen Zwangsvollstreckung handelt der GV selbstständig und in eigener Verantwortung (BGHZ 93, 287). Nach § 154 GVG werden die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der GV durch die Bundes- und Landesjustizverwaltungen bestimmt. Die Regelung erfolgt durch die Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA) und die Gerichtsvollzieherordnung (GVO). Diese werden in einer bundeseinheitlichen Fassung durch die Landesjustizverwaltungen in Kraft gesetzt. Die GVGA soll dem GV das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern und hat insofern den Charakter einer Erläuterung und Kommentierung des allein maßgeblichen Gesetzes (Mayer, in: Kissel/ders., GVG, § 154 Rn 8). Sie erhebt dabei aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und befreit den GV nicht von der Verpflichtung, sich eine genaue Kenntnis der Bestimmungen aus dem Gesetz und den dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen selbst anzueignen. Sofern in § 60 Abs. 1 S. 8 GVGA noch die Bestimmung enthalten ist: "Verlangt der als Gläubigervertreter tätige Prozessbevollmächtigte oder eine dritte Person die Herausgabe der Leistung, muss sie dem Gerichtsvollzieher eine Geldempfangsvollmacht vorlegen", so entspricht dies nicht mehr der maßgeblichen Regelung in § 753a ZPO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge