1. Die Vorlage einer Geldempfangsvollmacht zur Auszahlung der von dem Gerichtsvollzieher (GV) vereinnahmten Zahlungen ist nicht (mehr) notwendig.

2. Die GVGA erhebt dabei aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit und befreit den GV nicht von der Verpflichtung, sich eine genaue Kenntnis der Bestimmungen aus dem Gesetz und den dazu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen selbst anzueignen.

AG Burg, Beschl. v. 31.5.2021 – 36 M 905/22

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