Vergleich über die Aufteilung der Wohnung

Die Parteien streiten um die gemeinsame Nutzung des Bades im Erdgeschoss des Hauses … in … In der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien in Anwesenheit des Schuldners – des damaligen Beklagten – einen Vergleich, dessen Ziffer 1 wie folgt lautet:

Zitat

1. Das gemeinsame Wohnrecht der Parteien hinsichtlich des Anwesens … in … wird wie folgt abgeändert:

Die Klägerin nutzt die Räumlichkeiten des Erdgeschosses einschließlich der Terrasse alleine. Der Beklagte nutzt von den Räumlichkeiten des Kellergeschosses die in dem beigefügten Plan mit den Ziffern 1, 2 und 4 bezeichneten Räume alleine. Der mit Ziffer 6 bezeichnete Raum steht ihm zur Mitbenutzung zur Verfügung. Die Garage ist dem Beklagten zur alleinigen privaten Nutzung gestattet.

Frau … und Herr … werden die Kellerräume ausschließlich über den gesonderten Zugang, der sich neben dem mit Ziffer 10 bezeichneten Raum des beigefügten Planes befindet, betreten.

Zwangsgeldantrag wegen Nichterfüllung

Der über 80-jährige Schuldner zog in der Folgezeit nicht vom Erdgeschoss in die Räumlichkeiten des Kellergeschosses des Anwesens um. Ihm sei es aus persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Gründen nicht möglich, die Räumung zu bewerkstelligen. Es sei ihm auch nicht zumutbar, die Räumung durch andere Familienmitglieder vornehmen zu lassen. Die Räumungsabsichten der Gläubigerin stellten eine "seelische Grausamkeit" und eine unzumutbare Härte für ihn dar. Die Gläubigerin beantragte deshalb die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen den Schuldner.

Rechtsmittel gegen Zwangsmittelbeschluss

Mit dem angegriffenen Beschluss setzte das LG ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 EUR und ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je EUR 100,00 einen Tag Zwangshaft fest. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat das LG nicht abgeholfen und sie dem OLG vorgelegt.

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