Rechtskräftige Verurteilung zur Räumung

Mit Urteil vom 23.12.2021 verurteilte das AG die Beklagten zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung. Es wurde eine Räumungsfrist bis zum 28.2.2022 gewährt, § 721 Abs. 1 ZPO. Die Berufung der Beklagten wurde unter Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 31.1.2023 am 3.8.2022 zurückgewiesen.

Erfolgloser Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist

Am 16.1.2023 beantragten die Beklagten eine Verlängerung der Räumungsfrist um sechs Monate bis zum 31.7.2023. Dabei trugen sie insbesondere vor, sich seit dem 3.8.2022 – intensiv, aber erfolglos – um eine Ersatzwohnung bemüht zu haben. Man habe sich für zehn Wohnungen beworben sowie mit der Stadtverwaltung korrespondiert und um zeitnahe Vergabe einer Wohnung gebeten.

Das AG wies den Antrag zurück. Die Beklagten hätten spätestens nach Erlass des Ersturteils mit ihrer Suche beginnen müssen. Im Zeitraum seit Erlass der zweitinstanzlichen Entscheidung hätten die Beklagten überdies gerade einmal durchschnittlich zwei Wohnungsbesichtigungen pro Monat durchgeführt. Dies sei unzureichend.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Man habe keine Ersatzwohnung für die 6-köpfige Familie (vier minderjährige Kinder im Alter zwischen drei und zwölf Jahren) gefunden. Es gebe "fast keine" Wohnungen. Die Suche habe auch nicht schon nach dem erstinstanzlichen Urteil beginnen müssen.

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