Miterbe: Rechte der Erbengemeinschaft beachten!

Anders verhält es sich allerdings dann, wenn der Schuldner neben anderen zum Miterben berufen wird. In diesem Fall wird der Nachlass nach § 2032 Abs. 1 BGB gemeinschaftliches Vermögen der Erben. Alle Miterben bilden dann eine Miterbengemeinschaft. Dies bedeutet, dass

der Schuldner als Erbe einen in der Erbengemeinschaft gebundenen Anteil am Nachlass hat, der von seinem Eigenvermögen getrennt ist,
der Schuldner zwar nach § 2033 Abs. 1 BGB über seinen Erbanteil als Ganzes verfügen kann, nicht aber über einen einzelnen Gegenstand, § 2033 Abs. 2 BGB,
eine Vollstreckung in den Erbanteil mit den allgemeinen Vollstreckungsarten nicht ohne weiteres möglich ist.

Zugriff durch Forderungspfändung

Der Gläubiger muss damit im Wege der Forderungspfändung auf den gesamten Miterbenanteil des Schuldners zugreifen, indem er

einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach den §§ 828, 829 ff. ZPO beantragt;

aufgrund des damit erlangten Anspruchs die Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft verlangt

durch freiwillige Teilung mittels eines Auseinandersetzungsvertrages (hierzu Palandt-Edenhofer, BGB, 68. Aufl. 2009, § 2042 Rn 4 ff.);
mittels amtlicher Vermittlung nach § 86 Abs. 2 FGG;
durch Teilungsklage;
aufgrund der erfolgten Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft den seinem Erbanteil entsprechenden Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben realisiert.
 
Hinweis

Gegenüber dem Pfändungsgläubiger können sich die Miterben nicht darauf berufen, dass die Auseinandersetzung durch den Erblasser nach § 2044 BGB oder durch eine unter ihnen geschlossene Vereinbarung ausgeschlossen ist.

Die Erbengemeinschaft ist nicht selbst rechts- oder parteifähig (BGH NJW 2002, 3389). Dies hat zur Folge, dass

Drittschuldner nicht die Erbengemeinschaft ist, sondern die jeweiligen weiteren Miterben sind;
die Pfändung im Sinne des § 829 Abs. 3 ZPO erst mit der Zustellung an den letzten Miterben als Drittschuldner bewirkt ist;
eine Pfändung vor dem Erbfall nicht möglich ist, da die Erberwartung noch kein pfändbares Anwartschaftsrecht begründet (RGZ 67, 425, 428).
 
Hinweis

Die gesamte Literatur bezieht sich auf die Entscheidung des Reichsgerichtes aus dem Jahre 1908. Es erscheint durchaus denkbar, dass die Rechtsprechung dies bei einer hinreichenden Begründung heute anders sieht. So hat der BGH (BGH NJW 2003, 2457) etwa die Pfändung einer Rentenanwartschaft völlig unabhängig davon zugelassen, ob der Schuldner jemals Versorgungsansprüche erwerben wird. Es handelt sich um die Pfändung eines künftigen Anspruchs. In der Einzelzwangsvollstreckung können auch künftige sowie aufschiebend bedingte oder befristete Forderungen gepfändet werden, sofern ihr Rechtsgrund und der Drittschuldner im Zeitpunkt der Pfändung bestimmt sind (BGH NJW-RR 1989, 286; BGH NJW 2003, 2457). Dies ist bei gesetzlicher Erbfolge ebenso wie bei nachgewiesener Erbeinsetzung der Fall. Jedenfalls dann, wenn ein bindender Erbvertrag zwischen dem Erblasser und dem Schuldner über die Erbeinsetzung des Schuldners besteht, sollte etwas anderes gelten.

Bei einer Pfändung nach dem Erbfall, aber vor Ablauf der Ausschlagungsfrist hat der Schuldner die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. In diesem Fall erwirbt die in der Erbfolge nachrückende Person – ggf. die Kinder des Schuldners – einen nicht mit dem Pfändungspfandrecht belasteten Erbanteil, 1953 BGB. Es kann sich deshalb empfehlen, die Pfändung erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist anzubringen.
Soweit die Teilung in Natur erfolgt und damit an den Gläubiger einzelne Gegenstände aus dem Nachlass herauszugeben sind – die er dann abschließend verwerten kann –, kann eine Anordnung nach § 847 ZPO beantragt werden, wonach die Sachen an einen von dem Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sind.
 

Muster xx1: Pfändung und Überweisung eines Miterbenanteils

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – in ...

Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Hierdurch zeige ich an, dass ich den Gläubiger ... vertrete. Namens und in Vollmacht desselben beantrage ich, den nachstehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu erlassen und seine Zustellung – an die/den Drittschuldner mit der Aufforderung nach § 840 ZPO – zu vermitteln. Drei Abschriften sind entsprechend beigefügt. Die Zahlung der Gerichtsgebühren ist durch

Gerichtskostenmarken
Gerichtsgebührenstempler
Überweisung

erfolgt.

Für den Gläubiger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen und die Beiordnung des Unterzeichners als Bevollmächtigter beantragt. Für die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf die in der Anlage beigefügte Erklärung verwiesen.

Soweit das Gericht seine Zuständigkeit zum Erlass des Beschlusses nicht für gegeben erachtet, wird gemäß § 828 Abs. 3 ZPO bereits jetzt die unmittelbare Abgabe des Antrages an das örtliche zuständige Vollstreckungsgericht beantragt.

Der Gläubiger ist – nicht – zum Abzug de...

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