OLG Köln: kein Fall des § 850c Abs. 1 S. 2 ZPO…
Es entspricht dem Gesetzeswortlaut und ist einhellige Meinung, dass sich der pfändungsfreie Grundbetrag des Arbeitseinkommens gemäß § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO nach Satz 2 der genannten Vorschrift nur bei gesetzlicher Unterhaltspflicht erhöht (Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 850c Rn 5; Schuschke-Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 850c Rn 4; Thomas-Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 850c Rn 3). Die im Haushalt des Klägers lebenden Stiefkinder haben aber nach der derzeitigen Gesetzeslage weder unmittelbar (§ 1601 BGB) noch mittelbar (§ 1360a BGB) einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Kläger (BGH NJW 1969, 2007 f.; Staudinger-Voppel, BGB, Buch 4, Neubearbeitung 2007, § 1360a Rn m.w.N.).
Auch die Schuldnerschutzvorschrift des § 850f Abs. 1 ZPO vermag dem Begehren des Antragstellers nicht zum Erfolg zu verhelfen. Zwar ist diese Vorschrift auf Lohnabtretungen entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Köln NJW-RR 1998, 1689; OLG Düsseldorf InVo 1999, 359; auch BGH NJW-RR 2003, 1367). Aber auch hier kommt eine Erhöhung des unpfändbaren Betrages nach Abs. 1 lit. c ZPO bei rein tatsächlichen, nicht auf gesetzlicher Grundlage bestehenden Unterhaltsleistungen nicht in Betracht. Die Erhöhung ist auch nicht im Hinblick auf den "besonderen Umfang" der gegenüber der Ehefrau des Antragstellers bestehenden gesetzlichen Unterhaltspflicht gerechtfertigt. Die Mittel, die der haushaltsführende Ehegatte zur Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern benötigt, gehören nicht zu seinem persönlichen Bedarf i.S.v. § 1360a BGB. Diese Unterhaltspflicht erhöht unterhaltsrechtlich nicht den Unterhaltsbedarf; es besteht keine Pflicht des Unterhaltspflichtigen zu Mehrleistungen, damit der andere Ehegatte seine Kinder unterstützen kann (Staudinger-Voppel a.a.O. Rn 39 m.w.N.). Soweit die Achtung vor der Persönlichkeit des anderen Ehegatten eine Rücksichtnahme auf dessen familiären Bindungen – und damit verbundene Unterhaltspflichten – erfordert (§ 1353 BGB), ergibt sich auch daraus allein grundsätzlich kein Geldleistungsanspruch. Die Gleichstellung der Stieffamilie im Steuer- und Sozialrecht, auf die der Antragsteller hinweist, ändert nichts daran, dass gesetzliche Unterhaltspflichten nicht bestehen.
Analoge Anwendung bleibt offen
Ob der Zweck des § 850f Abs. 1a ZPO, der auf die Sicherung des individuellen Sozialhilfebedarfs gerichtet ist, die entsprechende Anwendung dieser Regelung auf den vorliegenden Fall im Hinblick darauf gebietet, dass der Kläger seinen beiden Stiefkindern tatsächlich Unterhalt leistet und er mit ihnen gemäß SGB II als Bedarfsgemeinschaft angesehen wird, kann dahinstehen (vgl. hierzu OLG Frankfurt OLGR 2009, 117 = FoVo 2008, 209). Denn zu den Voraussetzungen für eine Erhöhung des nicht pfändbaren Betrages nach § 850f Abs. 1 lit. a ZPO hat der Antragsteller nicht schlüssig vorgetragen. Diese Vorschrift soll im Interesse des Schuldners sicherstellen, dass diesem nach Durchführung der Pfändungsmaßnahme – bzw. hier der Lohnabtretung – das Existenzminimum im Sinne des Abschnittes 2 und 4 des Bundessozialhilfegesetzes verbleibt, und im Interesse der Allgemeinheit, die die Mittel für ergänzende Sozialhilfeleistungen aufzubringen hat, verhindern, dass der Gläubiger zu ihren Lasten befriedigt wird. Der Antragsteller hätte darzulegen und zu beweisen – etwa durch Bescheinigung des für ihn zuständigen Sozialhilfeträgers –, dass die ihm verbleibenden Mittel das Existenzminimum unterschreiten. Hierzu fehlt es an ausreichendem Vortrag.