Die Auskunfts- und Herausgabepflicht nach § 836 Abs. 3 ZPO

Hat der Gläubiger eine Forderung gepfändet, so ist der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Durchsetzung der Forderung notwendige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden – dies können schriftliche Vertragsunterlagen, Rechnungen oder Schriftverkehr über den Forderungsausgleich sein – herauszugeben.

Pflicht im PfÜB konkretisieren

Um die Pflicht des Schuldners hinreichend zu konkretisieren, empfiehlt es sich, die gewünschte Auskunft sowie die begehrten Unterlagen im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss konkret zu bezeichnen.

 

Muster: Pfändung von Arbeitseinkommen

Dem Schuldner wird nach § 836 Abs. 3 ZPO aufgegeben, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen, insbesondere die Fragen zu beantworten:

  • Erhalten Sie über die im Arbeitsvertrag geregelten Ansprüche hinaus weitere Vergütungen in Form von Geld- oder Sachleistungen?
  • Steht Ihnen ein Anspruch auf Sachleistungen zu, insbesondere Kost, Logis und/oder die private Nutzung eines dienstlichen Pkw?
  • Verfügt Ihr Ehegatte und/oder eines ihrer unterhaltsberechtigten Kinder über eigenes Einkommen und wenn ja in welcher Ho¨he (§ 850c Abs. 4 ZPO)?

und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden, insbesondere

  • den Arbeitsvertrag,
  • die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate vor der Pfa¨ndung (BGH VE 2007, 41),
  • die laufenden Lohnabrechnungen seit der Pfändung bis zu deren Aufhebung,
  • individuelle Vereinbarungen über den Lohn, Lohnbestandteile oder Zusatzleistungen des Arbeitgebers jeder Art,
  • Vereinbarungen über die Gewährung von Sachleistungen, insbesondere Kost, Logis oder die Nutzung eines Pkw,

Nach Zustellung des PfÜB sofort handeln

Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist nach § 829 Abs. 3, §§ 173, 22 GVGA zunächst dem Drittschuldner und sodann – ohne dass dem eine konstitutive Bedeutung zukommt – dem Schuldner zuzustellen. Hierüber erhält der Gläubiger eine Nachricht. Sodann muss er die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genannte Auskunfts- und Herausgabeverpflichtung gegenüber dem Schuldner unverzüglich geltend machen.

 

Muster: Aufforderung an den Schuldner

An den … (Schuldner)

Sehr geehrter Herr …, sehr geehrte Frau…,

es ist Ihnen bereits bekannt, dass der Unterzeichner in der Zwangsvollstreckungssache …/… den Gäubiger vertritt.

Aufgrund des Urteils des LG … vom …, Az: … [nebst dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom …, Az: (…)], hat der Gläubiger Ihre Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber, die … [Name Arbeitgeber], gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG… vom …Az. … ist Ihnen zugestellt worden.

Entsprechend der dort niedergelegten Verpflichtung fordere ich Sie hiermit namens und in Vollmacht meines Mandanten gemäß § 836 Abs. 3 ZPO auf, sich bis zum … zu erklären, ob und welche Zahlungsansprüche Ihnen gegenüber ihrem Arbeitgeber zustehen.

Dabei darf ich Sie bitten, entsprechend der Ihnen vom Amtsgericht auferlegten Verpflichtung folgende Fragen zu beantworten:

  • Erhalten Sie über die im Arbeitsvertrag geregelten Ansprüche hinaus weitere Vergütungen in Form von Geld- oder Sachleistungen?
  • Steht Ihnen ein Anspruch auf Sachleistungen zu, insbesondere Kost, Logis und/oder die private Nutzung eines dienstlichen Pkw?
  • Verfügt Ihr Ehegatte und/oder eines ihrer unterhaltsberechtigten Kinder über eigenes Einkommen und wenn ja in welcher Höhe (§ 850c Abs. 4 ZPO)?

Ich darf darauf hinweisen, dass für den Fall, dass Sie diese Auskünfte nicht freiwillig erteilen, der Gläubiger berechtigt ist, den Gerichtsvollzieher mit der Einholung der Auskünfte in einem Offenbarungsverfahren zu beauftragen. Ein entsprechender Auftrag liegt mir bereits vor. Verweigern Sie auch hier die Auskunftserteilung, ist sogar die Beugehaft möglich. Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers verursacht Ihnen weitere Kosten und Unannehmlichkeiten, ohne dass Ihnen die Auskunftserteilung erspart bleibt.

Zugleich sind Sie verpflichtet, alle den Anspruch betreffenden Unterlagen herauszugeben. Auch dies ist im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Amtsgericht angeordnet worden. Ich darf deshalb um Übersendung folgender Unterlagen bitten:

  • den Arbeitsvertrag,
  • die Lohnabrechnungen der letzten drei Monate vor der Pfändung (BGH VE 2007, 41),
  • die laufenden Lohnabrechnungen seit der Pfändung bis zu deren Aufhebung,
  • individuelle Vereinbarungen über den Lohn, Lohnbestandteile oder Zusatzleistungen des Arbeitgebers jeder Art,
  • Vereinbarungen über die Gewährung von Sachleistungen, insbesondere Kost, Logis oder die Nutzung eines Pkw,

Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen nach § 836 Abs. 3 S. 3 ZPO dazu führen muss, dass der Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung nach § 883 ZPO beauftragt wird, was ebenfalls weitere Kosten und Unannehmlichkeiten mit sich bringt.

Der Gläubiger bedauert, dass er gezwungen war, zur Durchsetzung seiner berechtigten Ansprüche Maß...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?