Konsequentes Vorgehen lohnt
Das Oberlandesgericht hat im Sinne der umfassenden Leitsätze entschieden, so dass auf eine weitgehende Wiederholung der Entscheidungsgründe verzichtet werden kann. Der Fall ist ein Paradebeispiel dafür, dass konsequentes Vorgehen sich für den Anwalt im wahrsten Sinne des Wortes lohnen kann.
Gläubiger muss nicht um die Erklärung betteln
In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass Drittschuldnererklärungen nicht oder nur unzureichend abgegeben werden. Der Grund ist darin zu sehen, dass viele Drittschuldner ohne eigene Rechtsabteilung oder ständige Beratung keine Vorstellung davon haben, was ihnen tatsächlich abverlangt wird. Hinzu kommt der Aufwand, der dem Drittschuldner nicht vergütet wird. Letztlich gibt es Fälle, in denen der Drittschuldner im Lager des Schuldners steht (etwa bei der Pfändung des Taschengeldanspruchs oder des Arbeitslohns des Schuldners, der im Unternehmen seines Ehegatten arbeitet) und meint, den Kopf in den Sand stecken zu können. Da es sich bei der Abgabe der Drittschuldnererklärung nur um eine Obliegenheit handelt, kann der Gläubiger die Abgabe nicht erzwingen. Vielfache Aufforderungen an den unwilligen Drittschuldner kosten deshalb nur Zeit, Geld und Nerven und bringen in der Praxis keinen wirklichen Fortschritt in der Forderungsbeitreibung.
Gläubiger kann risikolos die Beitreibung beginnen
Gibt der Drittschuldner keine Erklärung nach § 840 ZPO ab, kann der Gläubiger grundsätzlich davon ausgehen, dass die gepfändete Forderung in realistischer Höhe besteht. Deshalb kann er mit deren Einziehung beginnen. Dies kann in drei Schritten erfolgen:
▪ |
In einem ersten Schritt sollte der Gläubiger selbst den Drittschuldner zur Zahlung auffordern, um diesen in Verzug zu setzen. |
▪ |
Danach kann er seinen Bevollmächtigten mit der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung – noch ohne Prozessauftrag – beauftragen. Hierdurch fällt eine 1,3-Geschäftsgebühr an, die zunächst der Gläubiger im Verhältnis zu seinem Mandanten aus dem Anwaltsvertrag heraus zu tragen hat. |
▪ |
Reagiert der Drittschuldner auch hierauf nicht, kann im dritten Schritt Klageauftrag erteilt werden, so dass entweder über das Mahnverfahren oder unmittelbar im Erkenntnisverfahren der Anspruch weiterverfolgt werden kann. Hier fallen weitere Gebühren an. |
Stellt sich nachfolgend heraus, dass der verfolgte Anspruch nicht besteht, kann der Gläubiger seine Klage auf Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 ZPO umstellen. D.h. der Drittschuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger den aus der Nichterteilung der Drittschuldnerauskunft resultierenden Schaden zu ersetzen. Hierzu gehören die Rechtsverfolgungskosten für den Zahlungsanspruch in dem vom OLG Dresden vorgezeichneten Sinne.
Gläubiger und sein Bevollmächtigter gewinnen
In erster Linie profitiert der Rechtsanwalt von diesem Vorgehen, da er weiteren Umsatz generiert und hieraus seinen Gewinn ziehen kann. Aber auch der Gläubiger gewinnt, weil das konsequente Vorgehen dazu führen wird, dass Drittschuldner in Zukunft ihre Drittschuldnererklärungen rechtzeitig und vollständig abgeben werden und ihre diesbezüglichen Obliegenheiten nachdrücklicher erfüllen.