1. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO auch für die Kosten einer außergerichtlichen anwaltlichen Aufforderung zur Zahlung der gepfändeten Forderung. Die Zahlungsaufforderung ist eine Vorstufe der vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs und von der (wiederholten) Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zu unterscheiden, deren Kosten nicht von der Ersatzpflicht des § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO erfasst sind (Anschluss BGH v. 4.5.2006 – IX ZR 189/04, NJW-RR 2006, 1566).
2. Die verspätete Abgabe der Drittschuldnererklärung ist für den Schaden des Gläubigers in Form außergerichtlicher Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung kausal geworden, wenn der Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung der gepfändeten Forderung nach Ablauf der Frist für die Abgabe der Drittschuldnererklärung und vor deren verspäteter tatsächlicher Abgabe erteilt wurde (Anschluss BGH v. 14.1.2010 – VII ZB 79/09, NJW 2010, 1674).
3. Der Gläubiger verstößt mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung nicht gegen seine Schadensminderungspflicht, wenn der Drittschuldner nicht zuvor bereits zu erkennen gegeben hatte, dass er ohne gerichtliche Inanspruchnahme nicht leisten werde.
4. Der Rechtsanwalt erhält für die gegen den Drittschuldner gerichtete Tätigkeit die gleiche Gebühr wie für sonstige Aufträge zur Mahnung oder Klageerhebung (1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV); diese wird nicht durch die Vollstreckungsgebühr abgegolten (Anschluss BGH v. 14.1.2010 – VII ZB 79/09, NJW 2010, 1674).
5. Von einer nachträglichen Zustimmung des Beklagten zu einer Erledigungserklärung des Klägers durch schlüssiges Verhalten im Wege des "beredten Schweigens" ist dann auszugehen, wenn der Beklagte zuvor unter Vorwegnahme der nachfolgenden Erledigungsklärung des Klägers die durch Zahlung erfolgte Erledigung mitgeteilt hatte und hiervon nachträglich nicht wieder abgerückt ist.
6. Hat sich die Drittschuldnerleistungsklage durch nachträgliche Zahlung des Drittschuldners in der Hauptsache erledigt, ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Erfolgsaussicht für die Durchsetzung des gepfändeten Anspruchs nach billigem Ermessen zu entscheiden.
7. Hatte der Drittschuldner bereits auf einen ersten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Drittschuldnererklärung abgegeben, so trifft ihn diese Pflicht nach einem erneuten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch dann, wenn die Pfändung denselben Anspruch (hier: Auszahlung von Mietüberschüssen aus einem Grundstücksverwaltervertrag) betrifft, erneut, wenn der Gläubiger aufgrund des Zeitablaufs nicht sicher davon ausgehen kann, dass die auf die vorangegangene Pfändung erklärte Leistungsbereitschaft auch nach Zustellung einer weiteren Pfändung 15 Monate später unverändert fortbestehen würde.
OLG Dresden, 1.12.2010 – 1 U 475/10