Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG richtet sich in der Zwangsvollstreckung der Gegenstandswert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend.
Streit um die Bewertung der Werthaltigkeit
Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welche Auswirkungen es auf die nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG im Vollstreckungsverfahren entstandenen Gebühren hat, wenn sich im Nachhinein die Wertlosigkeit des gepfändeten Gegenstands herausstellt.
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Nach einer ersten Auffassung können in einem solchen Fall die Rechtsanwaltsgebühren nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 500 EUR (§ 13 Abs. 1 S. 1 RVG n.F.) berechnet werden, wobei dem Rechtsanwalt auch bei einem nur den Bruchteil einer vollen Gebühr ausmachenden Gebührentatbestand zumindest die Mindestgebühr von 15 EUR nach § 13 Abs. 2 RVG n.F. zusteht (OLG Köln Rpfleger 2001, 149; LG Stuttgart MDR 2013, 1312; LG Hamburg ZMR 2009, 697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., § 25 Rn 14). |
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Nach einer zweiten Ansicht ist bei einem wertlosen Pfändungsobjekt auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung abzustellen (LG Hamburg AnwBl 2006, 499; LG Düsseldorf AGS 2006, 86; LG Kiel JurBüro 1991, 1198; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., RVG, § 25 Rn 5) und hierbei den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten vom Wert des Vollstreckungsobjekts eine maßgebliche Bedeutung jedenfalls dann beizumessen, wenn diese Vorstellungen hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare Grundlage haben (OLG Karlsruhe NJW-RR 2011, 501). |
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Eine dritte Meinung hält den höchsten während der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ermittelten Wert des Vollstreckungsobjekts für maßgeblich, der mangels anderweitiger Grundlagen ggf. durch anwaltliche Schätzung zu ermitteln sei (Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 25 Rn 9–15). |
OLG: Es kommt auf die Vollstreckungsforderung an
Das OLG Naumburg schließt sich der zweiten Auffassung an. Es widerspricht der Systematik des RVG, die Höhe des Anwaltshonorars vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen. Ferner ist für die Bewertung einer Gebühren auslösenden Tätigkeit in der Regel auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem mit dieser Tätigkeit begonnen wird, da die Gebührenforderung, auch wenn sie nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG grundsätzlich erst mit Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit fällig wird, bereits mit dem Beginn der Tätigkeit entsteht (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.O., § 8 Rn 1). Schließlich ist es nicht zwingend, auf den erst nachträglich ermittelten objektiven Wert des Vollstreckungsobjekts abzustellen. Denn es ist durchaus auch mit dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Nr. 1 Hs. 2 RVG in Einklang zu bringen, den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers bzw. seines Rechtsanwalts vom Wert des Vollstreckungsobjekts eine maßgebliche Bedeutung zukommen zu lassen. Das muss zumindest dann gelten, wenn diese hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare tatsächliche Basis haben.
Hier: Kenntnis von der jahrelangen Beschäftigung
So liegt der Fall hier. Bei Beantragung der Zwangsvollstreckung durften der Gläubiger und der Antragsteller aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Schuldners bei der Drittschuldnerin ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Vollstreckung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen würde. Daher kann dem Umstand, dass die Vollstreckung entgegen den begründeten subjektiven Erwartungen des Gläubigers und des Antragstellers wegen der Aufgabe der Tätigkeit des Schuldners bei der Drittschuldnerin ins Leere gegangen ist, für die Bemessung der im Zwangsvollstreckungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltsgebühren keine wertmindernde Bedeutung beigemessen werden. Andernfalls würde in unbilliger Weise das gebührenrechtliche Risiko des Erfolgs einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme einseitig dem Antragsteller aufgebürdet werden, dessen Aufwand durch die Zuerkennung der Mindestgebühr gemäß § 13 Abs. 2 RVG nicht gedeckt sein dürfte (vgl. Hartung/Römermann/Schons, a.a.O., Rn 12 und 15).