Leitsatz (amtlich)

Stellt sich im Zwangsvollstreckungsverfahren im Nachhinein heraus, dass der gepfändete Gegenstand wertlos ist, so richtet sich der Gegenstandswert für den anwaltlichen Vergütungsanspruch nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 10.02.2014; Aktenzeichen 11 T 207/13)

AG Magdeburg (Beschluss vom 19.04.2013; Aktenzeichen 202 M 4438/11)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 10.2.2014 aufgehoben.

Der Beschluss des AG Magdeburg vom 19.4.2013 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Landeskasse Sachsen-Anhalt vom 21.2.2013 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des AG Magdeburg vom 13.6.2012 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die dem beigeordneten Rechtsanwalt Dr. D. B. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung wird auf 115,55 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 7.6.2012 zurückgewiesen.

II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

A. In der Zwangsvollstreckungssache T. K. (Gläubiger) gegen J. K. -O. (Schuldner) hat das AG Magdeburg am 16.9.2011 auf den Antrag des Gläubigers vom 22.8.2011 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Vollstreckung aus dem gegen den Schuldner ergangenen Versäumnisurteil des AG Göttingen vom 25.5.2005 (45 F 60/05 UK) erlassen.

Mit Beschluss des AG Magdeburg vom 5.10.2011 ist dem Gläubiger - rückwirkend ab dem 23.8.2011 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers bewilligt worden.

Mit Schreiben vom 11.10.2011 hat die Drittschuldnerin, die H. Vertriebs GmbH, mitgeteilt, dass der Schuldner seit dem 13.4.2011 nicht mehr für sie tätig sei.

Mit Beschluss vom 13.6.2012 hat die Rechtspflegerin des AG Magdeburg die Vergütung des Antragstellers unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 15.260 EUR und eines Mehrvertretungszuschlags gem. Nr. 1008 RVG-VV auf 207,30 EUR festgesetzt.

Auf die Erinnerung der Landeskasse Sachsen-Anhalt vom 21.2.2013 hat das AG Magdeburg mit Beschluss vom 19.4.2013 den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 13.6.2012 aufgehoben, soweit eine über einen Betrag von 14,28 EUR hinausgehende Vergütung festgesetzt worden ist. Ferner hat es die Beschwerde zugelassen.

Mit Beschluss vom 10.2.2014 hat das LG Magdeburg die vom Antragsteller - gegen den ihm am 30.4.2013 zugestellten Beschluss am 10.5.2013 - eingelegte Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen.

Gegen diesen ihm am 14.2.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.2.2014 weitere Beschwerde eingelegt.

Mit Beschluss vom 26.2.2014 hat das LG Magdeburg der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem OLG Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

B. Die gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG zulässige weitere Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die Vergütung des Antragstellers auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 15.260 EUR zu berechnen ist.

1. Gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG richtet sich in der Zwangsvollstreckung der Gegenstandswert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend.

a) Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welche Auswirkungen es auf die nach

§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG im Vollstreckungsverfahren entstandenen Gebühren hat, wenn sich im Nachhinein die Wertlosigkeit des gepfändeten Gegenstands herausstellt. Nach einer ersten Auffassung können in einem solchen Fall die Rechtsanwaltsgebühren nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 500 EUR (§ 13 Abs. 1 S. 1 RVG n.F.) berechnet werden, wobei dem Rechtsanwalt auch bei einem nur den Bruchteil einer vollen Gebühr ausmachenden Gebührentatbestand zumindest die Mindestgebühr von 15 EUR nach § 13 Abs. 2 RVG n.F. zusteht (OLG Köln, Beschl. v. 15.11.2000 - 17 W 278/99, Rpfleger 2001, 149; LG Stuttgart, Beschl. v. 10.6.2013 - 2 T 196/13, MDR 2013, 1312; LG Hamburg, Beschluss vom 19.1.2009, 322 T 109/08, ZMR 2009, 697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., § 25 Rz. 14). Nach einer zweiten Ansicht ist bei einem wertlosen Pfändungsobjekt auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung abzustellen (LG Hamburg, Beschluss vom 20.3.2006, 322 T 10/06, AnwBl. 2006, 499; LG Düsseldorf, Beschluss vom 12.7.2005, 19 T 154/05, AGS 2006, 86; LG Kiel, Beschl. v. 21.3.1991 - 3 T 130/90, JurBüro 1991, 1198; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., RVG, § 25 Rz. 5) und hierbei den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten vom Wert des Vollstreckungsobjekts eine maßgebliche Bedeutung jedenfalls dann beizumessen, wenn diese Vorstellungen hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare Grundlage haben (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.9.2010 - 17 W 18/10, NJW-RR 2011, 501). Eine dritte Meinung hält den höchsten während der Zwangsvollstrec...

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